Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/3: Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung · 19 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) und Änderung der Grundbuchverordnung (GBV)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.284033 / 233.1/2018/00008
wünscht, dass mehr Informationen bezüglich Kosten und allfälligen Einsparungen zusammengetragen werden.
4.2.6 Technische Hilfsmittel (Art. 6 VE EÖBG)
4.2.6.1 Absatz 1
Die Bereitstellung von technischen Hilfsmitteln durch den Bund wird von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst.71 Einige verlangen, dass die Bestimmung von Absatz 1 zur muss-Vorschrift umformuliert wird.72 Der Begriff der technischen Hilfsmittel soll weiter präzisiert werden73, wobei die Bestimmung gemäss SFTI technologieneutral zu formulieren sei. Einige Vernehmlassungsteilnehmende wiesen darauf hin, dass zu beachten sei, dass die neue Software mit den bestehenden Bedienprogrammen der Kantone kompatibel seien74 bzw. dass diese nicht mehr als absolut nötig die bestehenden Systeme beeinträchtigten75 sowie dass die Software auch auf Hardware älterer Generation funktionieren würden.76 Der Kanton Tessin verlangt, dass neben den technischen Hilfsmitteln für die Erstellung einer Urkunde, auch solche für die Übermittlung der Urkunden angeboten würden.
Von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden wurde der Wunsch geäussert, dass für den Betrieb des Urkundenregisters die Projektleitung durch die KKJPD, die Koordinationsstelle für die dauerhafte Archivierung elektronischer Unterlagen (KOST) und das Schweizerische Bundesarchiv (BAR) erfolgen soll. Deshalb sei in Absatz 1 eine offenere Formulierung zu verwenden.77
In der Bestimmung sehen einige Vernehmlassungsteilnehmenden einen Eingriff in die Kompetenz der Kantone.78 Gerade in Kantonen mit einem Mangel an Urkundspersonen würde eine aufgezwungene Software die Situation noch erschweren.79
4.2.6.2 Absatz 2
Zum einen begrüssen die Vernehmlassungsteilnehmenden die Aufnahme des Registers für Urkundspersonen auf Gesetzesebene80, eine Einschreibung darin müsse aber kostenlos sein.81 Fünf Vernehmlassungsteilnehmende äusserten Bedenken, dass dieses Register zu einer faktischen Anerkennung der Notarinnen und Notare durch den Bund führen könnte. Dies sei zu vermeiden und Notarinnen und Notare müssten nach wie vor zwingend – durch eine Polizeiverfügung – von den Kantonen legitimiert werden.82
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden fordert eine Abschaffung des Registers der Urkundspersonen, da dieses zu einer massiven Behinderung des Geschäftsverkehrs führe.
71 AG, FR, OW.
72 GE, ANV, CNG, NPB BS.
73 ANV, CP.
74 CNG, SSN.
75 GE.
76 CP.
77 SNV, SSN, VbN, VS NV.
78 GL, ANV.
79 AR, AK GL.
80 GE, ZH.
81 GE, CNG.
82 CNG, SNV, SSN, VbN, VS NV.