Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/3: Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung · 19 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) und Änderung der Grundbuchverordnung (GBV)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.284033 / 233.1/2018/00008

Sicherheit, des Berufsgeheimnisses der Urkundspersonen und des Datenschutzes sei es zudem heikel, wenn sämtliche öffentliche Urkunden in einem zentralen Register aufbewahrt würden, selbst wenn die Zugriffsberechtigung beschränkt sei.45 Betreffend Zugriffsberechtigungen wird überdies moniert, dass im Gesetz keine diesbezüglichen Bestimmungen enthalten seien.46 Angesichts des Inhalts der öffentlichen Urkunden und auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses müsse die Zugangsregelung aber auf Gesetzesstufe erfolgen.47

Uneinigkeit herrscht unter den Vernehmlassungsteilnehmenden bezüglich dem konkreten Inhalt des zentralen Urkundenregisters. Dieser ginge aus den Bestimmungen zu wenig klar hervor48, greife zu weit49 oder zu wenig weit.50 Der Kanton Freiburg spricht sich dahingehend aus, dass auch die Möglichkeit des Hochladens von Scans einer Originalurkunde bestehen sollte.

Die Vernehmlassungsteilnehmenden weisen auf die Problematik von Differenzen zwischen den abgespeicherten Versionen hin, wenn Mehrfachabspeicherungen erfolgen.51 In diesem Zusammenhang bringt der Kanton Jura vor, dass die Originale der öffentlichen Urkunden nach der Anmeldung beim Grundbuchamt teilweise noch korrigiert werden und daher die öffentlichen Urkunden erst nach der erfolgten Eintragung im Grundbuch im Urkundenregister abgelegt werden sollten.

Gemäss dem Kanton Appenzell Ausserrhoden lasse Absatz 2 Buchstabe a offen, zwischen welchen Daten ein Abgleich möglich sein solle, bzw. geht davon aus, dass praktisch kein Verkehr von öffentlichen Urkunden zwischen Urkundspersonen und dem zuständigen Registeramt stattfinde. Der Begriff des Widerrufs in Absatz 2 Buchstabe b bedürfe zudem weiterer Präzisierung.52

Gemäss SSN und SNV müsse das grundsätzliche Zusammenspiel zwischen e-Urschrift, e-Ausfertigungen und elektronischen Beglaubigungen noch einmal vertieft geprüft werden, damit Doppelspurigkeiten vermieden und Änderungen in der Systematik, welche sich aus einem Schritt in die Digitalisierung ergeben, berücksichtigt werden können.

Die CNG weist darauf hin, dass schweizweit von einer immensen Anzahl von Urkunden ausgegangen werden müsse und dass Unklarheit bezüglich der Lebensdauer von Register-Softwares herrsche. Zwei Vernehmlassungsteilnehmende wünschen, dass eine analoge Projektleitung wie bei Justitia 4.0. für die Entwicklung der Register- und Archivlösung einzusetzen sei.53

Redaktionell beantragt das centre patronal, eine Anpassung des Titels der Bestimmung zu «Register für elektronische Urkunden».

Einige Vernehmlassungsteilnehmende machen darauf aufmerksam, dass Bestimmungen hinsichtlich der weiteren Verfahrensschritte, welche das Original einer öffentlichen Urkunde durchläuft, fehlten.54

45 AI, AR, FR, GE, SZ, TI, VD, AK GL, ANV, BNV, CNG, CNJ, HEV, Scotoni, SNV, SSN, VbN, ZH NK.

46 AG, FR, GL, SG, SZ, TI, AK GL, EGT, Lehmann, NetzSG, NPB BS, SBVg, SIX, SNV, SSN, VbN VS NV. NetzSG und VS NV stehen hierbei der Zugriffsberechtigung von Dritten kritisch gegenüber, SBVg, SNV, SSN und VbN würden dies begrüssen.

47 AG, SG, ZH, NPB BS, SBVg, SIX, SNV.

48 GL, AK GL, UNIL.

49 TG, ZH, CP, SNV, SSN und VbN wünschen keine elektronischen Beglaubigungen im Register. Das CNG führt aus, dass Beglaubigungen der Unterschriften teilweise auf einem Originaldokument angebracht werden.

50 AG, SH, EGT und VS NV wünschen die Möglichkeit weitere Dokumente einpflegen zu können, namentlich ein Belegregister (SH).

51 AG, ZG, ZH.

52 GE, GL, TG, ANV, CP.

53 SNV, VbN.

54 GE, JU, ZG, AK GL.