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Vernehmlassung 2019/3: Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung · 19 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) und Änderung der Grundbuchverordnung (GBV)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.284033 / 233.1/2018/00008

Schlusstitel ZGB sich expliziter auf die Bundesgesetzgebung bezüglich der elektronischen öffentlichen Urkunde und der elektronischen Beglaubigung beziehen sollte.

4.2.9 Übergangsbestimmungen (Art. 9 VE EÖBG)

Die Fristen in den Übergangsbestimmungen wurden von acht Vernehmlassungsteilnehmenden als grosszügig, bzw. zu lang erachtet. Sie seien auf fünf bzw. drei Jahre zu verkürzen.120 Drei Vernehmlassungsteilnehmende erachten die Fristen, wie sie vorgesehen sind als notwendig.121 Auch wurde vorgeschlagen, die Fristen im Einzelfall an die Implementierung in den Kantonen122, bzw. die Digitalisierung und die Bedürfnisse in der Praxis anzupassen.123 Schliesslich erachten sechs Vernehmlassungsteilnehmende die Fristen als zu kurz.124

Divers sind auch die Rückmeldungen zur Übergangszeit selbst. So wurde vom Kanton Basel-Stadt angemerkt, dass eine allfällige Doppelspurigkeit Kosten verursachen dürfte. Es wurde von sieben Vernehmlassungsteilnehmenden gefordert, dass den Kantonen und Behörden eine Vorlaufzeit zu gewähren sei, in welcher sie die neuen Technologien implementieren können.125 Es stünden in dieser Hinsicht noch diverse Fragen offen. Gemäss der Universität Lausanne sei zum Beispiel unklar, was geschieht, wenn es aufgrund technischer Probleme unmöglich sei eine Beurkundung zu vollziehen, für welche aber eine Frist läuft. Die SIX wirft die Frage auf, wie die Einhaltung der Übergangsfristen sichergestellt werden könne.

Von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden wurde aber eine Doppelspurigkeit – auch für die Zeit nach der Übergangsfrist – ausdrücklich gewünscht126; die Bestimmungen sollen demnach nicht zwingend formuliert werden.127

Schliesslich wurde vorgeschlagen, die Bestimmung positiv auszuformulieren128, der Bestimmung einen Vorbehalt des funktionierenden Urkundenregisters anzufügen129 sowie in einer weiteren Übergangsbestimmung den Bundesrat zu ermächtigen, in den ersten fünf Jahren differenzierte Gebühren zu erlassen, um Anreize für die Ausstellung elektronischer Urkunden zu schaffen.130

4.3 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE GBV (Art. 3, 39 und 42 VE GBV)

4.3.1 Artikel 3

Gemäss dem Kanton Aargau bleibe bei dieser Änderung unklar, ob Ausfertigungen unter den Begriff der elektronischen öffentlichen Urkunde fallen würden oder nicht. Der Kanton Genf begrüsst die Änderungen, zumal gemischte Anforderungen zu einer Verkomplizierung führen würden. Die Gleichwertigkeit wird auch von zwei weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst.131 Einzig der Kanton Waadt merkte an, dass diese Änderungen entfallen sollen. Der

120 SG, ZH, ZHK, glp, economiesuisse, SBVg, SFTI, SIX.

121 LU, Uri, Forum KMU.

122 TI, ZH.

123 AR.

124 AR, FR, OW, SZ, CNG, VS NV.

125 BL, BS, SZ, TG, ZH, UNIL, ZH NK.

126 OW, CP, VS NV, ZH NK.

127 FR, NPB BS.

128 TG. Abs. 1: «Bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen öffentliche Urkunden in Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 in Papierform erstellt und abgelegt werden.» Abs. 2: «Urkundspersonen sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes verpflichtet, gemäss Artikel 3 elektronische Fassungen bestehender Urkunden zu erstellen und Beglaubigungen vorzunehmen.»

129 NetzSG.

130 ZH.

131 OW, TI.