Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/3: Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung · 19 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) und Änderung der Grundbuchverordnung (GBV)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.284033 / 233.1/2018/00008

4.2.2 Originale öffentlicher Urkunden (Art. 2 VE EÖBG)

4.2.2.1 Absatz 1

Die Möglichkeit eine Urkunde im Original elektronisch zu erstellen, wird von der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst.24 Einem Obligatorium zur Erstellung öffentlicher Urkunden in elektronischer Form nach Ablauf einer Übergangsfrist stehen die Vernehmlassungsteilnehmenden aber kritisch gegenüber.25 Es wird gefordert, dass betreffend Form des Originals der öffentlichen Urkunde ein Wahlrecht vorgesehen werden soll.26

Der Kanton Freiburg bringt vor, dass nicht geregelt werde, welche Folgen eine Verletzung der Formerfordernisse habe.

Von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden wird geltend gemacht, der Bedarf des elektronischen Originals der öffentlichen Urkunde sei nicht abgeklärt worden resp. sei nicht vorhanden.27 Weiter wird moniert, dass auch keine politischen Vorstösse erfolgt seien, die eine Einführung der elektronischen Urkunde rechtfertigen würden.28

Fünf Vernehmlassungsteilnehmende beanstanden, dass die heutigen elektronischen Prozesse im Bereich der elektronischen Beurkundung mängelbehaftet und zeitaufwendiger als der herkömmliche Papierweg seien.29 Es wird bezweifelt, dass innerhalb der im Vorentwurf vorgesehenen Frist ein funktionsfähiges und brauchbares System erstellt werden könne.30 Auch wurde darauf hingewiesen, dass weder das deutsche, noch das österreichische Recht elektronische Urkunden vorsehen würden.31

4.2.2.2 Absatz 2

Die Bestimmung betreffend Regelung von Ausnahmefällen wird von vier Vernehmlassungsteilnehmenden als zu unbestimmt respektive unklar empfunden.32 Weiter wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die Ausnahmetatbestände aus Gründen der Rechtssicherheit im Gesetz zu regeln seien.33 Von zwei Vernehmlassungsteilnehmenden wird zudem beantragt, dass Ausnahmen nur in beschränktem Mass vorzusehen seien.34

Im Hinblick auf die Ausnahmeregelungen betreffend technische Störungen stellt der Kanton Neuenburg fest, dass die Frage, wer bei technischen Störungen für einen allfälligen Schaden haftet, nicht geklärt werde.

24 AG, AI, BE, BL, GE, GR, JU, LU, NE, SG, SH, TI, UR, VS, ZG, FDP, glp, SP, AK GL economiesuisse, EGT, Expertsuisse, KKJPD, KMU-Forum, NetzSG, NK GR, SBV, SBVg, sgv, SFTI, SIX, SSV, Verein eCH, VSE USIE, VSKB, ZHK.

25 FR, GL, GR, SG, SH, ZH, AK GL, ANV, BNV, CNG, CNJ, NK GR, VSGV, VS NV, Uni BE.

26 FR, GL, GR, NE, ZH, SVP, AK GL, ANV, BNV, CNG, CNJ, NK GR, VSGV, VS NV.

27 AR, BS, GR, SO, SZ, VD, SVP, Lehmann, Uni BE, VSGV, ZH NK, ZH NK.

28 BS, SVP.

29 SZ, SNV, SSN, Uni BE, VbN.

30 SSN, SNV, VbN.

31 Lehmann.

32 GE, TI, ZH, AK GL.

33 FR, economiesuisse, SBVg, SFTI.

34 economiesuisse, SFTI.