Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/3: Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung · 19 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) und Änderung der Grundbuchverordnung (GBV)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.284033 / 233.1/2018/00008
4.2.3 Ausfertigungen und Beglaubigungen (Art. 3 VE EÖBG)
Zwei Vernehmlassungsteilnehmende weisen darauf hin, dass in der Bestimmung nur die Beglaubigung von Unterschriften und Kopien genannt werde, es aber auch noch weitere Beglaubigungsobjekte gebe.35 Ferner wird beanstandet, dass die Möglichkeit der Erstellung von Teilausfertigungen nicht berücksichtigt wurde.36
Der Kanton Bern erklärt in seiner Stellungnahme, dass die Möglichkeit eine Papierausfertigung zu erstellen von der Bestimmung nicht gedeckt sei. Gemäss der ANV fehlt zudem der Tatbestand der elektronischen Ausfertigung der elektronischen öffentlichen Urkunde.
Der Kanton Thurgau beantragt auf die Wendung «auf Ersuchen einer Partei» zu verzichten, da eine Urkundsperson in bestimmten Fällen auch von sich aus Ausfertigungen oder Beglaubigungen erstelle.
Im Hinblick auf die beglaubigte Kopie eines elektronischen Dokuments wirft der VS NV die Frage auf, welche Informationen in diesem Fall konkret zu beglaubigen seien.
Drei Vernehmlassungsteilnehmende weisen darauf hin, dass die Urkundsperson die Möglichkeit haben muss, eine Beglaubigung abzulehnen, wenn sie beispielsweise von der Echtheit eines Dokuments nicht überzeugt ist.37 Die SSN wünscht, dass das Zusammenspiel von elektronischer öffentlicher Urkunde, elektronischer Ausfertigung und elektronischer Beglaubigung vertieft geprüft wird, damit Doppelspurigkeiten vermieden werden können.
In seiner Stellungnahme betont der Kanton Appenzell Innerrhoden, dass für beglaubigte Papierausdrucke elektronischer Dokumente noch lange ein Bedarf vorhanden sein werde, da gerade im internationalen Rechtsverkehr häufig noch Papierdokumente erforderlich seien. Diesbezüglich sei auch hinsichtlich des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (SR 0.172.030.4) zu prüfen, ob elektronisch beglaubigte Urkunden direkt d.h. ohne die Notwendigkeit einer handschriftlichen Unterschrift überbeglaubigt bzw. mit einer Apostille versehen werden können.38
4.2.4 Urkundenregister (Art. 4 VE EÖBG)
4.2.4.1 Absätze 1 und 2
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden erachtet den Entscheid für ein zentrales Urkundenregister als sinnvoll.39 So lasse sich mit einem zentralen Urkundenregister die Wiederauffindbarkeit von öffentlichen Urkunden sicherstellen.40 Ein zentrales Urkundenregister sei von grösster Wichtigkeit für die Rechtssicherheit, die Wirtschaftlichkeit und die Akzeptanz bzw. die Glaubwürdigkeit der elektronischen öffentlichen Beurkundung.41 Das Gesetz sei bezüglich des Urkundenregisters jedoch unbedingt technologieneutral auszugestalten, insbesondere um einer allfälligen Blockchain-Lösung Rechnung tragen zu können.42
Einige Vernehmlassungsteilnehmende führen dagegen aus, dass bei einer zentralen Lösung mit höheren Kosten43 und administrativem Mehraufwand44 zu rechnen sei. Aus Gründen der
35 AG, SH.
36 CNG, SNV, SSN.
37 CNG, CP, SSN.
38 SZ, Lehmann.
39 AG, BE, FR, GL, GR, NE, OW, SG, SH, SZ, ZG, FDP, glp, SP, economiesuisse, EGT, Expertsuisse, KKJPD, KMU-Forum, NetzSG, SBV, SBVg, SFTI, SIX, SSV, Verein eCH, VSEI USIE, VSKB, ZH NK, ZHK.
40 AG.
41 BE, GL, SG.
42 Forum KMU, SFTI.
43 AI, AR, NPB BS.
44 AR.