Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/3: Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung · 19 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) und Änderung der Grundbuchverordnung (GBV)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.284033 / 233.1/2018/00008
4.2.4.2 Absatz 3
Die Bereitstellung und der Betrieb des zentralen Urkundenregisters durch den Bund wird von einer Vielzahl der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst.55 Von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden wird die Schaffung eines durch den Bunde betriebenen zentralen Urkundenregisters jedoch als unnötigen respektive unrechtmässigen Eingriff in die Kompetenz der Kantone wahrgenommen.56 Die Kantone seien durchaus in der Lage eine sichere Aufbewahrung zu regeln.57 Zudem stünden die öffentlichen Urkunden im Eigentum der Kantone, weshalb eine Aufbewahrung derselben durch den Bund nicht unproblematisch sei.58
Bezüglich Absatz 3 wurden von den Vernehmlassungsteilnehmenden Ergänzungen hinsichtlich eines Ausschlusses der Delegation an Dritte59 und hinsichtlich eines konkreten Auftrags zur Aufbewahrung der öffentlichen Urkunden60 gewünscht.
4.2.5 Gebühren für die Nutzung des Urkundenregisters (Art. 5 VE EÖBG)
Ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden rechnet damit, dass die vorgeschlagene Regelung zur elektronischen öffentlichen Beurkundung zu Mehrkosten führt.61 Gerade in den ersten Jahren, in welchen erst wenige Urkunden abgelegt würden.62 Hierbei herrscht Uneinigkeit, ob diese Kosten vom Bund und den Kantonen getragen werden sollen63 oder nur vom Bund.64 Auf alle Fälle seien die Notarinnen und Notare vor Mehrkosten zu bewahren,65 insbesondere sei zu verhindern, dass diese Schuldnerinnen oder Schuldner der Gebühr werden.66 Die Kantone Aargau und Basel-Stadt halten fest, dass bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Urkundenregisters durch Behörden keine Gebühren zu erheben seien. Eine solche Befreiung würde vom IGS jedoch nicht begrüsst.
Einige Vernehmlassungsteilnehmende monieren, dass es unklar sei, wie die Gebühren berechnet werden.67 Die Grundsätze hierfür gehörten gemäss NPB BS ins Gesetz. In dieser Hinsicht wurde von zwei Vernehmlassungsteilnehmenden68 verlangt, dass die Bestimmung dahingehend konkretisiert würde, dass es sich bei der Gebühr für die Aufbewahrung um eine Einmalgebühr handle. Für den Kanton Freiburg sei schliesslich unklar, ob mit dem Begriff Urkundsperson auch die Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter und die Kantonsgeometerinnen und Kantonsgeometer gemeint sind.
In diversen Stellungnahmen wird ein differenziertes Gebührenmodell beantragt, um damit Anreize für die digitale Geschäftsabwicklung zu setzen.69
Einige Vernehmlassungsteilnehmende gehen davon aus, dass die Gebühren durch das zentrale Urkundenregister gesenkt werden können, diese eingesparten Kosten dürften aber nicht durch neue bzw. verdeckte Gebührenerhöhungen zunichte gemacht werden.70 Der HEV
55 FR, OW, SG, SH, Forum KMU, NetzSG, SBVg, ZH NK.
56 AI, AR, BS, GE, TG, TI, VD, SVP, ANV, CNJ, UNIL, VbN, SNV, SSN.
57 AR.
58 BS, SO, VD.
59 ANV, CNJ, CP, VS NV.
60 SBVg, SSN, VbN.
61 AI, AR, BS, GR, NE, SZ, TG, ZH, ANV, CP, NPB BS, SNV, SSN, VbN, ZH NK.
62 ZH.
63 SNV, SSN.
64 GL, TG.
65 ANV, CP.
66 TG, AK GL, CNG.
67 FR, ZH, SNV, SSV, SVP, UNIL, VbN, ZH NK.
68 ZG, SBVg.
69 glp, economiesuisse, EGT,SBVg, SFTI, SIX.
70 economiesuisse, KMU Forum, SFTI.