Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/3: Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung · 19 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) und Änderung der Grundbuchverordnung (GBV)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.284033 / 233.1/2018/00008
werden hingegen der Vorschlag, dass künftig das Original der öffentlichen Urkunde grundsätzlich elektronisch entstehen soll (Obligatorium) sowie teilweise auch die Einführung eines zentralen Urkundenregisters resp. dessen Betrieb durch den Bund.
Zusammenfassend zeigt sich folgendes Bild: Von den 70 eingelangten Stellungnahmen stimmen 26 der Vorlage grundsätzlich zu (3 Parteien3, 8 Kantone4, 15 Organisationen und weitere Teilnehmende5). 21 Stellungnahmen unterstützen die Vorlage teilweise (10 Kantone6, 11 Organisationen und weitere Teilnehmende7). 23 Stellungnahmen lehnen die Vorlage in der vorliegenden Form grundsätzlich ab (1 Partei8, 8 Kantone9, 14 Organisationen und weitere Teilnehmende10).
4.2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des VE EÖBG
4.2.1 Gegenstand und anwendbares Recht (Art. 1 VE EÖBG)
Einige Vernehmlassungsteilnehmende machen geltend, der Adressatenkreis des EÖBG sei unklar (insbesondere: werden auch Behörden des Bundes und der Kantone erfasst; fallen auch gerichtliche Vergleiche oder Gerichtsentscheide darunter?).11 Es sei zu umschreiben, was konkret unter «notarieller Erstellung» verstanden werde.12 Der Kanton Zürich beantragt die Streichung des Wortes «notariell», da nicht nur Notarinnen und Notare zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt seien. Der Kanton Waadt beantragt, die «öffentliche Urkunde» zu definieren und insbesondere eingrenzend festzuhalten, welche Arten öffentlicher Urkunden die Vorlage umfasse. Es wird alsdann hinterfragt, ob Mutationsurkunden und Auszüge aus dem Vermessungswerk Urkunden seien, welche vom EÖBG erfasst werden. Falls ja, seien entsprechende Präzisierungen in der Vorlage vorzunehmen.13
Ferner wird beantragt, auch weitere öffentliche Urkunden wie vollstreckbare öffentliche Urkunden in die Arbeiten einzubeziehen14 oder – wenn überhaupt – das Projekt auf sämtliche öffentliche Urkunden (ohne Beschränkung auf das Privatrecht) auszudehnen.15
Der Kanton Waadt hält fest, dass für die elektronische öffentliche Originalurkunde kein neues Bundesgesetz zu schaffen sei, sondern dass diese Neuerung mit einer Anpassung von Artikel 55a SchlT ZGB eingeführt werden könne. Das ZH NK würde es begrüssen, wenn die Zulässigkeit und das Verfahren im neu zu schaffenden Beurkundungsgesetz (bundesrechtliche Minimalanforderungen) definiert, im EÖBG lediglich die Archivierung der Urschrift geregelt und die entsprechenden technischen und technologischen Vorschriften auf Verordnungsstufe geregelt würden.
4.2.1.1 Absatz 1
Um dem Eindruck vorzubeugen, der Begriff «Kopie» erfasse lediglich den Vorgang von Papier zu elektronisch, wird für Buchstabe b von vier Vernehmlassungsteilnehmenden folgende For-
3 FDP, glp, SP.
4 AG, BL, GE, GR, LU, UR, VS, ZG.
5 economiesuisse, EGT, EXPERTsuisse, KKJPD, KMU-Forum, SBV, SBVg, SFTI, SGV, SIX, SSV, Verein eCH, VSEI USIE, VSKB, ZHK.
6 AI, BE, FR, GL, NE, OW, SG, SH, TI, ZG.
7 BGer, BNV, CP, geosuisse bern, HEV Schweiz, IGS, Inclusion Handicap, NetzSG, NK GR, SVZ, VSGV.
8 SVP.
9 AR, BS, NW, SO, SZ, TG, VD, ZH.
10 AK GL, ANV, CNG, CNJ, Lehmann, NPB BS, Scotoni, SNV, SSN, Uni BE, UNIL, VBN, VS NV, ZH NK.
11 BS, FR, TI, ZH, AK GL.
12 BS, OW, TG.
13 BE, IGS, ähnlich FR.
14 EGT.
15 NPB BS.