Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/3: Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen und Änderung der Grundbuchverordnung · 19 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) und Änderung der Grundbuchverordnung (GBV)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.284033 / 233.1/2018/00008

dass eine praxistaugliche und umsetzbare Lösung gefunden werde106, welche auch von den Urkundsparteien akzeptiert wird.107 Der Kanton Obwalden befürchtet, dass es, mangels Etablierung der elektronischen Signatur bei Privatpersonen, regelmässig zu einem Medienbruch kommen wird. In dieser Hinsicht sei zu klären, ob die elektronische Signatur auch für die Bezeugung von letztwilligen Verfügungen108 und für andere einfachere Beurkundungen, wie z.B. Vorsorgeaufträge, angemessen und praxistauglich wäre.109

Ablehnend stehen die Kantone Appenzell Innerrhoden und Tessin der Bestimmung gegenüber. Letzterer ist der Ansicht, dass die Art und Weise, wie eine öffentliche Urkunde erstellt wird, in der Zuständigkeit der Kantone bleiben muss. Der Anwaltskommission des Kantons Glarus geht die Bestimmung im Hinblick auf die technischen und organisatorischen Anforderungen an das Urkundenregister (Art. 7 Abs. 1 lit. b VE EÖBG) zu weit.

Drei Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich explizit positiv in Bezug auf die Technologieneutralität der Bestimmung.110

4.2.8 Änderung eines anderen Erlasses (Art. 8 VE EÖBG)

Einige Vernehmlassungsteilnehmende sehen in den Änderungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)111 einen unnötigen Eingriff in die Kompetenzen und die Autonomie der Kantone.112 Der Kanton Waadt merkt hierzu an, dass schliesslich die Kantone das Recht erteilen, eine Urkunde zu erstellen, so sollen sie auch das Verfahren regeln dürfen. Die Universität Lausanne merkt an, dass diese Umkehr der Kompetenzen nicht nur gegen Artikel 122 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV)113 verstosse, auch habe man 2006 bei der Einführung der ZPO bewusst darauf verzichtet. Die unterschiedliche Ausgestaltung des Beurkundungsverfahrens sei ein Standortvorteil der Schweiz und böte eine notwendige Flexibilität angesichts der unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den Kantonen.114 Eine Vereinheitlichung würde zu einer ungewollten Liberalisierung des Verkehrs öffentlicher Urkunden führen115 und die kantonalen Beurkundungsverfahren würden komplett marginalisiert.116

Von drei Vernehmlassungsteilnehmenden wurde angemerkt, dass zunächst die Ergebnisse der Arbeitsgruppe bezüglich der Vereinheitlichung des Notariatswesens abgewartet werden sollen, bevor die Kompetenz zur Festlegung des Beurkundungsverfahrens an den Bund gegeben wird.117

Teilweise wurde gewünscht, dass das ZGB einzig die Möglichkeit der elektronischen Beurkundung im Grundsatz vorsehen würde.118 Die ZHK schlug vor, dass mittels eines differenzierten Gebührenmodells in Artikel 55 Absatz 1 Schlusstitel ZGB Anreize hin zur Digitalisierung geschaffen würden. Auch wurde vorgeschlagen, aufgrund seiner Kürze, das EÖBG gleich vollständig ins ZGB zu integrieren.119 Schliesslich verlangt die ANV, dass Artikel 55 Absatz 1

106 AG, SVP, HEV, ZH NK.

107 GL, SG, SO.

108 SZ.

109 SO.

110 GL, economiesuisse, SFTI.

111 SR 210.

112 VD, TI, ANV, BNV, CP, CNG, CNJ, NPB BS; SNV, SSN, UNIL, VbN, VS VN.

113 SR 101.

114 VD, ANV, CNG.

115 CNG, CNJ.

116 AR, VD, ZH, SSN.

117 BNV, SNV, VS NV.

118 TI, ZH, BNV.

119 Scotoni.