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Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 13 Seiten
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möglich eine Beförderung der Reisenden zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort des Kurses.
Art. 61b Besondere Ansprüche der Reisenden bei Verspätungen im
grenzüberschreitenden Linienbusverkehr
(Art. 8 Abs. 2 PBG)
1Muss ein Unternehmen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Abfahrt eines Linienbusses annulliert wird oder sich um mindestens 120 Minuten verzögert oder dass der Kurs überbucht ist, so bietet es den Reisenden unverzüglich Folgendes zur Auswahl an:
a. zum frühestmöglichen Zeitpunkt Fahrt zum im Transportvertrag festgelegten Zielort ohne Aufpreis und unter vergleichbaren Bedingungen wie im Transportvertrag angegeben; oder
b. Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt kostenlose Rückfahrt mit dem Bus zum im Transportvertrag festgelegten Abfahrtsort.
2Bietet das Unternehmen diese Auswahl nicht an, so haben die Reisenden Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 150 Prozent des Fahrpreises. Das Unternehmen muss die Entschädigung innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs überweisen.
3Wird ein Linienbus während der Fahrt betriebsunfähig, so muss das Unternehmen die Beförderung von dem Ort, an dem sich das betriebsunfähige Fahrzeug befindet, zum im Transportvertrag festgelegten Zielort oder zu einem Ort anbieten, von dem aus die Reise zu diesem Zielort möglich ist.
4Wird ein Kurs annulliert oder verzögert sich die Abfahrt um mindestens 120 Minuten, so haben die Reisenden Anspruch auf Fortsetzung der Fahrt mit einem anderen Kurs oder mit geänderter Streckenführung oder auf Erstattung des Fahrpreises durch das Unternehmen.
5Das Unternehmen muss den Fahrpreis binnen 14 Tagen erstatten, nachdem der Anspruch auf Erstattung geltend gemacht worden ist. Es muss den vollen Fahrpreis für die gesamte Fahrt erstatten, falls diese nach den ursprünglichen Reiseplänen der Reisenden zwecklos geworden ist. Die Kosten für Abonnemente werden anteilsmässig erstattet. Die Erstattung erfolgt in Geld, es sei denn, die Reisenden sind mit einer anderen Erstattungsform einverstanden.
Art. 61c Vorschuss im Todesfall
(Art. 44a PBG)
Der Vorschuss im Todesfall beträgt mindestens 40 000 Franken je reisende Person.
Anh. Ziff. I, Bst. o
Alle Konzessionsgesuche müssen enthalten:
o. den Nachweis, dass ein Verfahren zur Beschwerdebearbeitung nach Artikel 55c besteht.