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Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 13 Seiten

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3. Verordnung vom 14. Oktober 20156 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur

Art. 7 Abs. 2

2Die Leistungsvereinbarungen und die Netzzustandsberichte werden durch das BAV öffentlich zugänglich gemacht, die Investitionspläne der Infrastrukturbetreiberinnen durch die Trassenvergabestelle.

Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 4–6

Investitionsplan und Mitwirkung

4Die Infrastrukturbetreiberin erteilt Unternehmen, die ihr Mitwirkungsrecht nach Artikel 37a EBG ausüben wollen, die notwendigen Auskünfte über Projekte, die im Investitionsplan figurieren. Sie erläutert ihnen auf Anfrage, weshalb bestimmte Investitionen nicht in den Investitionsplan aufgenommen wurden.

5Die Unternehmen können ihre von der Infrastrukturbetreiberin nicht berücksichtigten Anliegen dem BAV zum Entscheid unterbreiten. Das BAV entscheidet endgültig.

6Bei Streitigkeiten betreffend Verletzungen des Mitwirkungsrechts ist die inhaltliche Prüfung der Investitionsvorhaben ausgeschlossen. Die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom) entscheidet endgültig.

Art. 33 Abs. 1 und 1bis

1Das UVEK schliesst nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) mit den Infrastrukturbetreiberinnen oder den Erstellergesellschaften Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel 48f EBG über den Ausbau der Infrastruktur ab.

1bisDas BAV schliesst Umsetzungsvereinbarungen selbstständig ab, wenn:

a. die Vereinbarung nur die Projektierung betrifft; oder

b. die Realisierung höchstens 20 Millionen Franken kostet.

Gliederungstitel vor Art. 37a

7a. Abschnitt: Vertrag über Systemaufgaben

Art. 37a

1Das BAV stellt den Vertrag über Systemaufgaben nach Artikel 37 EBG vor Unterzeichnung der RailCom zur Stellungahme zu. Die RailCom äussert sich insbesondere zur diskriminierungsfreien Ausgestaltung des Vertrags.

6 SR 742.120