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Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 13 Seiten

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Art. 25 RailCom

1Die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom) eröffnet ihren Entscheid den Parteien innert zwei Monaten nach Abschluss der Instruktion.

2Hat sie grundsätzliche Fragen zu beurteilen, die das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19958 berühren, so lädt sie die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein. Sie führt deren Stellungnahme in ihrem Entscheid an.

3Sie nimmt die Aufgaben nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 913/20109 wahr. Sie tauscht die erforderlichen Informationen und Daten mit den anderen zuständigen Regulierungsstellen aus.

Art. 26 Abs. 1

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 27

8. Abschnitt: Entzug der Netzzugangsbewilligung

Art. 27 Abs. 1 und 3

1Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

3Der Entzug einer ausländischen Bewilligung, die in der Schweiz anerkannt wird, gilt auch für die Schweiz.

5. Eisenbahnverordnung vom 23. November 198310

Art. 5b Abs. 4

4Es entzieht die Sicherheitsbescheinigung, wenn sie im ersten Jahr nach ihrer Erteilung nicht in der vorgesehenen Weise genutzt wurde.

Art. 15f Abs. 1 und 3

1Die Trassenvergabestelle führt ein Register mit den für das Befahren der Infrastruktur erforderlichen Informationen, das den Anforderungen des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/77711 entspricht (Infrastrukturregister).

8SR 251

9Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.

September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, Fassung gemäss ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.

10 SR 742.141.1

11 Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung