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Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 13 Seiten
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3Das BAV erlässt Richtlinien über die Registerführung, insbesondere über die Netzabgrenzung. Die Trassenvergabestelle regelt nach Anhörung des BAV und der Infrastrukturbetreiberinnen die Einzelheiten der Informationsübermittlung.
Art. 15v Abs. 5
5Es entzieht die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
6. Gütertransportverordnung vom 25. Mai 201612
Art. 6a Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Dienstleistungen
im Gütertransport auf der Schiene
Unternehmen, die Dienstleistungen in der Zustellung von Zügen, Wagen oder Wagengruppen zwischen der Eisenbahninfrastruktur und Anschlussgleisen oder KV-Umschlagsanlagen erbringen, stellen den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen sicher, indem sie:
a. sich bei der Erbringung von Dienstleistungen und der Bemessung von Preisen für den eigenen Bedarf an die Regeln halten, die für Dritte gelten;
b. Dritte bei der Erbringung von Dienstleistungen, der Zuteilung von Ressourcen und der Bemessung von Preisen unter gleichen Bedingungen gleichbehandeln;
c. die grundsätzlichen Bedingungen der Erbringung der Dienstleistungen und des Verfahrens sowie die Preise publizieren;
d. die anzubietenden Dienstleistungen sowie deren Preise, einschliesslich der Bedingungen für Rabatte und mehrjähriger Rahmenvereinbarungen, publizieren.
7. Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 200613
Art. 60 Abs. 3
3Lassen sich die Sicherheit und die Vorschriftskonformität nicht wiederherstellen, so entzieht die Behörde die Betriebsbewilligung.
des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 312.