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Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 13 Seiten

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2. Gebührenverordnung BAV vom 25. November 19982

Titel

Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr

(GebV-öV)

Ingress

gestützt auf Artikel 40aseptiesAbsatz 3 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 (EBG),

auf Artikel 63 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes

vom 20. März 20094 (PBG)

und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes

vom 21. März 19975,

Art. 1 Sachüberschrift und Bst. d

Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

d. die Gebühren für die Verfahren vor der Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom); davon ausgenommen sind Klage- und Beschwerdeverfahren vor der RailCom.

Art. 13 Gebühren- und Abgabenverfügung

1Die Gebühren und Abgaben werden in einer Verfügung festgesetzt.

2Diese setzt die Zahlungsweise fest.

Art. 23 Abs. 1 erster Satz

1Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 EBG bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. …

Art. 26 Gebühren der RailCom

Die Gebühr nach Zeitaufwand der RailCom beträgt je Arbeitsstunde 100– 250 Franken.

2 SR 742.102

3 SR 742.101

4 SR 745.1

5 SR 172.010