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Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 13 Seiten
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2. Gebührenverordnung BAV vom 25. November 19982
Titel
Gebührenverordnung für den öffentlichen Verkehr
(GebV-öV)
Ingress
gestützt auf Artikel 40aseptiesAbsatz 3 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 (EBG),
auf Artikel 63 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes
vom 20. März 20094 (PBG)
und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19975,
Art. 1 Sachüberschrift und Bst. d
Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
d. die Gebühren für die Verfahren vor der Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom); davon ausgenommen sind Klage- und Beschwerdeverfahren vor der RailCom.
Art. 13 Gebühren- und Abgabenverfügung
1Die Gebühren und Abgaben werden in einer Verfügung festgesetzt.
2Diese setzt die Zahlungsweise fest.
Art. 23 Abs. 1 erster Satz
1Die Gebühr für die Plangenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 EBG bemisst sich nach dem Zeitaufwand, der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. …
Art. 26 Gebühren der RailCom
Die Gebühr nach Zeitaufwand der RailCom beträgt je Arbeitsstunde 100– 250 Franken.