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Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 13 Seiten

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Art. 12b Kapazitätserklärung und Rahmenvereinbarung

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Die Trassenvergabestelle erstellt einen Überblick über die zugewiesene Rahmenkapazität, welcher die folgenden Angaben enthält:

a. die bereits zugeteilte Kapazität und die Anzahl der Trassen;

b. die voraussichtlich noch verfügbare Kapazität für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen.

2Die Infrastrukturbetreiberinnen und die Unternehmen, die an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert sind (Art. 9a Abs. 4 EBG), können über den Netzzugang eine Rahmenvereinbarung abschliessen. Darin legen sie die Merkmale der zuzuteilenden Trassen fest.

3Stellt die Trassenvergabestelle Konflikte bei Anträgen für neue Rahmenvereinbarungen fest, so sucht sie nach einer einvernehmlichen Lösung. Kommt keine Lösung zustande, so richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 12c Absatz 2 Buchstaben b und c.

4Die Rahmenvereinbarung darf keine ausschliesslichen Nutzungsrechte zusichern.

5Sie wird in der Regel für zwei Fahrplanperioden, höchstens aber für zehn Jahre abgeschlossen. Sie bedarf der Genehmigung durch die Trassenvergabestelle.

6Sie kann von der Infrastrukturbetreiberin nach Anhörung der Trassenvergabestelle im Interesse einer besseren Nutzung der Strecken gekündigt werden. Für diesen Fall kann die Vereinbarung Entschädigungszahlungen vorsehen.

7Die Trassenvergabestelle koordiniert die Rahmenvereinbarungen für grenzüberschreitende Trassen mit den betroffenen ausländischen Infrastrukturbetreiberinnen.

Art. 12c Abs. 3

3Die Trassenvergabestelle regelt nach Anhörung des BAV die Einzelheiten des Bietverfahrens.

Art. 14 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 2 erster Satz und Abs. 5

1… Die Infrastrukturbetreiberin informiert die Trassenvergabestelle über aufgetretene Störungen und deren Behebung.

2Führt die Störung voraussichtlich zu einer mehrtägigen Streckensperrung, so legt die Infrastrukturbetreiberin nach Rücksprache mit der Trassenvergabestelle und den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen in einem Notfahrplan die Ausweichstrecken, die Trassen und den Ersatzverkehr fest. …

5Führt die Ausweichstrecke über die Netze mehrerer Infrastrukturbetreiberinnen, so setzen diese einen gemeinsamen Notfallstab ein, der die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 wahrnimmt. Die Trassenvergabestelle kann im Notfallstab Einsitz nehmen.