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Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 13 Seiten

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8. Verordnung vom 4. November 200914 über die Personenbeförderung

Art. 11 Flughafentransfers

(Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG)

Bei Flughafentransfers wird vermutet, dass sie die von der öffentlichen Hand durch Investitions- oder Betriebsbeiträge mitfinanzierten Angebote des regionalen Personenverkehrs ergänzen.

Art. 12 Abs. 3

3Das Gesuch ist mit rechtsgültiger Unterschrift einzureichen. Das Gesuch und die Gesuchsunterlagen können in elektronischer Form eingereicht werden. Das BAV kann weitere Exemplare des Gesuchs und der Gesuchsunterlagen auf Papier verlangen.

Art. 20 Sachüberschrift

Verfahren bei der Änderung oder der Übertragung der Konzession (Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG)

Art. 22

Aufgehoben

Art. 47 Entzug der Bewilligung

(Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG)

Das UVEK entzieht die Bewilligung, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

Art. 52a Rechte von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter

Mobilität im bewilligten grenzüberschreitenden Linienbusverkehr (Art. 8 Abs. 2 PBG)

Die Rechte von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität im bewilligten grenzüberschreitenden Linienbusverkehr richten sich nach den Artikeln 9–17 der Verordnung (EU) Nr. 181/201115.

Art. 55 Zuständigkeit

1Für die Erteilung, den Widerruf und den Entzug von Bewilligungen ist das UVEK zuständig.

2Das BAV ist zuständig für die Erneuerung und die Änderung der Bewilligungen.

14 SR 745.11

15 Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, Fassung gemäss ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1.