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Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 13 Seiten
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2Der Vertrag ist unbefristet. Er kann mit einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
4. Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19987
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 12 Absätze 1 und 4, 12a Absätze 1 und 3, 12c Absätze 1 und 2 Buchstabe c, 14 Absatz 4 sowie 19d Absatz 3 Buchstabe b wird «Infrastrukturbetreiberin» ersetzt durch «Trassenvergabestelle».
Art. 10 Abs. 3
3Die Zuständigkeit der Trassenvergabestelle bleibt vorbehalten.
Art. 11 Abs. 4
4Die Trassenvergabestelle kann die letztmögliche Antragsfrist in Absprache mit der Infrastrukturbetreiberin später ansetzen.
Art. 11b Abs. 1bis, 2 erster Satz und 5 erster Satz
1bis
Besteht die Einschränkung während mehr als sieben aufeinanderfolgenden Tagen und führt sie zu einer Beeinträchtigung von mehr als einem Drittel des täglichen Verkehrsaufkommens, so muss die Infrastrukturbetreiberin die Einschränkung den Antragstellerinnen unterbreiten. Die Einschränkung ist erstmals mindestens 24 Monate und in aktualisierter Form mindestens 12 Monate vor dem Beginn der betroffenen Fahrplanperiode zu veröffentlichen.
2Die Infrastrukturbetreiberin legt nach Konsultation der Eisenbahnverkehrsunternehmen und der Besteller im konzessionierten Personenverkehr und nach Absprache mit der Trassenvergabestelle den Ersatzverkehr und die Umleitungen fest. …
5Im übrigen Verkehr entschädigt die Infrastrukturbetreiberin die Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Mehrkosten des Ersatzverkehrs und der mit der Umleitung verbundenen Fahrleistungen. …
Art. 12a Abs. 4
4Bei einer Streckenüberlastung ermittelt die Trassenvergabestelle unter Einbezug der betroffenen Infrastrukturbetreiberin die Gründe in einer Kapazitätsanalyse und legt darin kurz- und mittelfristige Massnahmen zur Beseitigung der Überlastung dar. Sie veröffentlicht die Kapazitätsanalyse innerhalb von drei Monaten, nachdem die Strecke für überlastet erklärt worden ist. Sie kann die in der Kapazitätsanalyse dargelegten Massnahmen für die Nutzerinnen als verbindlich erklären.