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Vernehmlassung 2019/55: Verordnung über die Organisation der Bahninfrastruktur (OBI-Verordnung) · 13 Seiten
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Art. 55b Informationspflicht
(Art. 15a PBG)
1Im konzessionierten Verkehr und im bewilligten grenzüberschreitenden Verkehr müssen die Unternehmen vor der Fahrt folgende Informationen bekanntgeben:
a. allgemeine Vertragsbedingungen;
b. Fahrpläne und Bedingungen der Fahrt mit der kürzesten Fahrzeit;
c. Fahrpläne und Bedingungen der Fahrt zum günstigsten Preis;
d. Zugänglichkeit, Zugangsbedingungen und Verfügbarkeit von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität;
e. Zugänglichkeit und Zugangsbedingungen für Fahrgäste, die Fahrräder mitführen;
f. Verfügbarkeit von Sitzen in erster und zweiter Klasse sowie von Liege- und Schlafwagen;
g. Aktivitäten, die voraussichtlich zu Störungen oder Verspätungen führen;
h. Verfügbarkeit von Dienstleistungen;
i. Verfahren zur Anzeige von Gepäckverlust;
j. Beschwerdemöglichkeiten.
2Die Unternehmen müssen während der Fahrt folgende Informationen bekanntgeben:
a. verfügbare Dienstleistungen;
b. nächste Haltestelle;
c. Verspätungen;
d. wichtigste Anschlussverbindungen;
e. Sicherheitshinweise.
Art. 55c Beschwerden
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c PBG)
1Die Unternehmen richten ein Verfahren zur Beschwerdebearbeitung im Zusammenhang mit ihren Pflichten und den Rechten der Reisenden ein. Sie geben den Reisenden bekannt, wie diese eine Beschwerde einreichen können.
2Reisende können ihre Beschwerden bei jedem an der Reise beteiligten Unternehmen einreichen. Das von der Beschwerde betroffene Unternehmen gibt innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde eine begründete Antwort. In begründeten Ausnahmefällen teilt es den Reisenden mit, wann sie innerhalb von höchstens drei Monaten ab Einreichung der Beschwerde mit einer Antwort rechnen können.