Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/62: Pa.Iv. 17.412 «Chancengerechtigkeit vor dem Kindergartenalter» · 16 Seiten
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In einem zweiten Schritt prüfte die Kommission, ob eine Priorisierung der frühen Kindheit bei den Massnahmen zur Zusammenarbeit und Kompetenzentwicklung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik gestützt auf die Art. 18-21 KJFG zielführend sei. Diese Variante hätte eine verstärkte Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den in der Politik der frühen Kindheit tätigen Fachpersonen, systematisches Bereitstellen von bewährten Arbeitsformen, eine gezielte Koordination der Massnahmen des Bundes sowie die Förderung der fachlichen Kompetenz im Bereich der frühen Förderung vorgesehen. Die Kommission war der Ansicht, dass eine veränderte Prioritätensetzung die unerwünschte Folge hätte, dass die weiteren Bereiche der Kinder- und Jugendpolitik zurückgestellt werden müssten. Die Kommission schlug es deshalb aus, diese Variante weiterzuverfolgen.
3.3 Argumente der Minderheit
Eine Minderheit beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass eine zusätzliche Finanzierung von kantonalen Programmen nicht opportun sei, weil eine solche Unterstützung meist mit einer unerwünschten Kompetenzverschiebung zu Lasten der Kantone einhergehe. Die primäre Zuständigkeit im Bereich der FBBE liege aber eindeutig bei den Kantonen und Gemeinden.
Ausserdem befand die Minderheit, dass die von der Kommission vorgenommene Auslegeordnung nicht gezeigt habe, wofür die Kantone die zusätzlichen Mittel konkret einsetzen könnten und welches der Nutzen der von der Mehrheit vorgesehenen Anschubfinanzierung sei. Es sei angesichts der positiven Dynamik der letzten Jahre auf kantonaler und Gemeindeebene nicht schlüssig zu definieren, welche Massnahmen zwingend vom Bund unterstützt werden sollten.
Tatsache sei vielmehr, dass die Gemeinden und Kantone schon heute vielerorts über ein bedarfsgerechtes Angebot in der frühen Förderung verfügen. Insbesondere hinzuweisen sei auf Angebote wie z.B. das Eltern-Kind-Turnen, Eltern-Kind-Deutsch, Kindertagesstätten, öffentliche Spielplätze, Spielgruppen, Elternberatung und die Hebammenbetreuung. Die Minderheit lehnt es deshalb ab, bundesseitig zusätzliche Gelder zu investieren.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Art. 11a Finanzhilfen für kantonale Programme zur Weiterentwicklung
der Politik der frühen Kindheit
Der vorgeschlagene Artikel entspricht inhaltlich dem heute geltenden Art. 26 KJFG. Dementsprechend soll denn auch die Umsetzung des geplanten neuen Art. 11a KJFG analog zu derjenigen des bestehenden Art. 26 KJFG erfolgen.