Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/62: Pa.Iv. 17.412 «Chancengerechtigkeit vor dem Kindergartenalter» · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

20. November 198922 geeignete Massnahme zur Verwirklichung der in der Konvention anerkannten Rechte. Dieser Vorentwurf trägt direkt oder indirekt dazu bei, u. a. die Rechte des Kindes auf Entwicklung (Art. 6 Abs. 2), auf angemessenen Lebensstandard (Art. 27 Abs. 1) und auf Bildung auf der Grundlage der Chancengleichheit (Art. 28) zu verwirklichen. Zudem steuert er dazu bei, dass die Eltern und der Vormund bei ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, u. a. durch den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern unterstützt werden (Art. 18 Abs. 2).

Der vorliegende Vorentwurf nimmt zudem bestimmte Empfehlungen des Europarates auf, insbesondere diejenige von 2006 über die Politik zur Förderung einer positiven Elternschaft23 und diejenige von 2011 über die Rechte des Kindes und kinder- und familienfreundliche Sozialdienste24.

Zu guter Letzt trägt der vorliegende Vorentwurf auch der Agenda 2030 mit ihren 17 Zielen (und 169 Unterzielen) für nachhaltige Entwicklung Rechnung: Das Unterziel 4.2 lautet, dass bis 2030 «alle Mädchen und Jungen Zugang zu hochwertiger frühkindlicher Erziehung, Betreuung und Vorschulbildung erhalten, damit sie auf die Grundschule vorbereitet sind».25

6.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Deshalb untersteht der vorliegende neu vorgeschlagene Artikel dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen.

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen, die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen, geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse zu unterstellen.

22 SR 0.107

23 Siehe https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016805d6dc5 (abgerufen am 5.8.2019).

24 Siehe https://rm.coe.int/1680472b8c (abgerufen am 5.8.2019).

25 Siehe https://www.eda.admin.ch/agenda2030/de/home/agenda-2030/die-17-ziele-fuereine-nachhaltige-entwicklung/ziel-4-inklusive-gleichberechtigte-und-hochwertigebildung.html (abgerufen am 5.8.2019).