Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/62: Pa.Iv. 17.412 «Chancengerechtigkeit vor dem Kindergartenalter» · 16 Seiten

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«Ergebnisse Nationales Programm Prävention und Bekämpfung von Armut 2014- 2018» vom April 2018 deshalb zum Schluss, dass es zur Erhöhung des Wirkpotentials der frühen Förderung Handlungsbedarf hinsichtlich der besseren Abstimmung der Angebote der verschiedenen Akteure aus dem Gesundheits-, Sozial-, Bildungs- und Integrationsbereich gibt. Weiter ist er der Ansicht, dass sich Gemeinden mit dem Kanton koordinieren und sich stärker miteinander vernetzen sollten.6

Rechtliche Grundlage der Massnahmen des Bundes zur Förderung der Zusammenarbeit und Kompetenzentwicklung im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik ist das Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFG). In Bezug auf die Finanzhilfen im Bereich ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit (Art. 7 ff.) nahm der Gesetzgeber in Anlehnung an die Praxis der Kinder- und Jugendverbände eine Altersbeschränkung vor. Gefördert werden sollen in der Schweiz wohnhafte Kinder und Jugendliche ab dem Kindergartenalter bis zum vollendeten 25. Altersjahr sowie Jugendliche bis zum vollendeten 30. Altersjahr, die ehrenamtlich in leitender, beratender oder betreuender Funktion in einer privaten Trägerschaft tätig sind (Art. 4). Entscheidend für die untere Altersgrenze ist der Eintritt in den Kindergarten und das damit einhergehende Erlangen einer ersten Selbstständigkeit. Die obere Altersgrenze rechtfertigt sich, da der Abschluss der beruflichen Ausbildung beziehungsweise die Beendigung der Studienzeit und die gesellschaftliche und berufliche Eingliederung in der Regel vor dem Erreichen des 30. Altersjahres stattfindet.7 Die Massnahmen des Bundes zur Zusammenarbeit und Kompetenzentwicklung nach Art. 18-21 KJFG beziehen sich in Übereinstimmung mit Art. 67 der Bundesverfassung auf die Kinder- und Jugendpolitik insgesamt und schliessen auch die Politik der frühen Kindheit mit ein. Davon ausgeschlossen sind Aktivitäten, welche in die kantonale Schulhoheit eingreifen.

2.2 Zielsetzung und Nutzen einer Politik der frühen Kindheit

Frühe Förderung, verstanden im umfassenden Sinne von frühkindlicher Bildung, Betreuung und Erziehung8, trägt mit gezielten Massnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit beim Eintritt in die Schule bei. Im Zentrum steht dabei die Schaffung und Bereitstellung eines anregungsreichen und wertschätzenden Lernumfeldes inner- und ausserhalb der Familie. Handlungsfelder der frühen Förderung sind beispielsweise gemäss Stern und Schwab (2018) die gesundheitliche Versorgung in der frühen Kindheit, Betreuungs- und Förderangebote für Vorschulkinder, die Elternbildung und Elternberatung, Hausbesuchsprogramme, die

6 Bundesrat (2018) (siehe Fussnote 2).

7 Vgl. BBl 2010 6803 (hier 6810, 6822, 6831, 6840).

8 Zu FBBE gehören alle Bildungs-, Betreuungs- und Unterstützungsangebote von der Geburt bis zum Kindergarteneintritt sowie die Stärkung der Eltern in ihren erzieherischen Kompetenzen und Ressourcen. Nicht dazu gehören reine Wissensvermittlungsangebote oder Begabtenförderung wie beispielsweise Frühchinesisch (Wustmann Seiler, C. & Simoni, H. (2012): Orientierungsrahmen für frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung in der Schweiz. Erarbeitet vom Marie Meierhofer Institut für das Kind, erstellt im Auftrag der Schweizerischen UNESCO-Kommission und des Netzwerks Kinderbetreuung Schweiz. Zürich).