Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/62: Pa.Iv. 17.412 «Chancengerechtigkeit vor dem Kindergartenalter» · 16 Seiten

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vertraglichen Vereinbarungen namentlich die vom Kanton zu erbringenden Leistungen, die Ausrichtung und die Zielsetzungen der kantonalen Programme, die Berichterstattung und Qualitätssicherung (Controlling), die Zahlungsmodalitäten sowie die Vertragsdauer beinhalten. Als partnerschaftliches Instrument zwischen Bund und Kantonen belässt die vertragliche Vereinbarung den Kantonen aber dennoch genügend Spielraum für die operative Umsetzung der vereinbarten Ziele und stellt gleichzeitig sicher, dass die gewährten Finanzhilfen des Bundes zielgerichtet und effizient eingesetzt werden. Die mehrjährige Vertragslaufzeit soll dank dieser mittelfristigen Perspektive die Nachhaltigkeit der Finanzhilfen und die Planungssicherheit für die Kantone erhöhen.

4.2 Bundesbeschluss über Finanzhilfen für kantonale Programme zur Weiterentwicklung der Politik der frühen Kindheit

Art. 1

Diese Bestimmung legt die Höhe der finanziellen Mittel fest, mit welchen der Bund kantonale Programme zur Weiterentwicklung der Politik der frühen Kindheit unterstützen kann. Der Verpflichtungskredit wird für die Dauer von zehn Jahren ab Inkrafttreten von Artikel 11a KJFG bewilligt.

Art. 2

Der Verpflichtungskredit wird in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses, der nicht dem Referendum untersteht, beschlossen.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Finanzielle Auswirkungen

Das erhöhte Engagement des Bundes im Bereich der frühen Kindheit im Sinne einer Anschubfinanzierung bedingt eine massvolle befristete Erhöhung der Bundesmittel. Es ist davon auszugehen, dass der Mittelbedarf nach Inkrafttreten der Vorlage (voraussichtlich 2021) über einen Zeitraum von 10 Jahren um insgesamt 8,45 Millionen Franken anwächst. Es ist das Ziel, jährlich 4 vertragliche Vereinbarungen von dreijähriger Dauer und von einer Bundesbeteiligung in der Höhe von 100'000 Franken pro Jahr mit den Kantonen abzuschliessen. Für Vorbereitungsmassnahmen im Hinblick auf die Vertragsabschlüsse sind jährlich zusätzlich 100'000 Franken einzuplanen (max. 4 mal 25'000 Franken). Gemäss dieser Planung werden die letzten vertraglichen Vereinbarungen auf Anfang 2028 abgeschlossen und Ende 2030 auslaufen. Entsprechend wird der Finanzbedarf vom Höchstbetrag von 1,3 Millionen Franken in den Jahren 2024–2026 bis 2031 kontinuierlich auf null sinken (s. Tabelle).

Die Begrenzung auf den Abschluss von vier Vereinbarungen pro Jahr hat sich bei der Umsetzung von Art. 26 KJFG als sinnvoll erwiesen: Der Arbeitsausfwand liess sich