Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/62: Pa.Iv. 17.412 «Chancengerechtigkeit vor dem Kindergartenalter» · 16 Seiten

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Abs. 1

In Abweichung von den Zielgruppen nach Artikel 4 kann der Bund pro Jahr höchstens vier Kantonen einmalig für die Dauer von je drei Jahren Finanzhilfen gewähren für ihre Programme im Bereich der Politik der frühen Kindheit. Ziel der Finanzhilfen ist es, die Politik der frühen Kindheit der Kantone weiterzuentwickeln und bestehende Lücken in deren Ausgestaltung zu schliessen. Hierzu können die Kantone im Sinne einer Anschubfinanzierung unterstützt werden. Dabei ist es allein Sache der einzelnen Kantone zu entscheiden, ob sie die finanzielle Unterstützung des Bundes in Anspruch nehmen wollen oder nicht.

Gemäss Wortlaut des neuen Artikels bezieht sich die Möglichkeit zur Unterstützung durch den Bund auf kantonale Programme. Damit wird klargestellt, dass unter Art. 11a KJFG nicht einzelne Projekte, sondern strategiegebundene Bündel von Einzelmassnahmen bzw. Massnahmenpakete mitfinanziert werden sollen. Diese sollen auf die lokalen Bedürfnisse und Gegebenheiten und den Entwicklungsbedarf des jeweiligen Kantons ausgerichtet sein.

Der Bund beteiligt sich dabei zu 50 Prozent, höchstens aber mit 100'000 Franken pro Jahr und Kanton, an den anrechenbaren Ausgaben der kantonalen Programme. Ein Kanton erhält somit während der dreijährigen Vertragslaufzeit höchstens 300'000 Franken für die Durchführung seines Programms. Zusätzlich zu diesem Betrag soll der Bund auch die Vorbereitungsarbeiten eines Kantons zu 50 Prozent, höchstens aber mit weiteren 25'000 Franken, unterstützen können. Vorausgesetzt, dass die den Kantonen in Aussicht gestellten Finanzhilfen vollständig ausgeschöpft werden, und unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen in der Bundesverwaltung (vgl. nachfolgendes Kapitel 5.1), müsste der Bund insgesamt höchstens 10,1 Millionen Franken bereitstellen.

Die Subvention zugunsten der Kantone ist im Sinne einer impulsgebenden Anschubfinanzierung zu verstehen und daher auf gesetzlicher Ebene zeitlich zu befristen. Die im Artikel genannten zehn Jahre berechnen sich dabei wie folgt: Ausgehend von der Annahme, dass jeder Kanton ein Programm mit der finanziellen Unterstützung des Bundes lancieren möchte und jedes Jahr mit vier Kantonen ein Vertrag abgeschlossen werden kann, sind sieben Vertragsperioden à drei Jahre vorgesehen (im Idealfall sechs Perioden mit je vier Kantonen und eine letzte Periode mit zwei Kantonen). Hinzu kommt ein Jahr für die Vorbereitungsarbeiten der ersten 4 Kantone, womit sich die Finanzhilfen auf gesamthaft zehn Jahre verteilen (vgl. Darstellung im Kapitel 5.1). Die Kriterien für die Prioritätenordnung der vertraglichen Vereinbarungen mit den Kantonen werden nach Art. 13 des Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) vom 5. Oktober 199016 in der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)17 festgelegt.

Abs. 2

Nebst der ausdrücklichen Nennung der gemeinsam von Bund und Kantonen vereinbarten Ziele und der finanziellen Beteiligung des Bundes werden die

16 SR 616.1

17 SR 446.11