Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/62: Pa.Iv. 17.412 «Chancengerechtigkeit vor dem Kindergartenalter» · 16 Seiten
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Kindheit volkswirtschaftlich lohnen. Die Angebote der frühen Förderung entlasten das Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesen.18
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
FBBE unterstützt die soziale, emotionale, kognitive, körperliche und psychische Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.19 Eine Schlüsselfunktion für die frühkindliche Entwicklung kommt in erster Linie den Eltern zu. Sozial benachteiligte Familien verfügen jedoch oft nur über eingeschränkte Ressourcen, um ihre Kinder angemessen zu fördern. Dies insbesondere in den Bereichen Bildung, Erziehungs- Sprach- und Gesundheitskompetenzen, soziale Netzwerke sowie stabile Arbeits- und Wohnverhältnisse. Damit haben Kinder aus sozial benachteiligten Familien auch im Erwachsenenalter ein höheres Armutsrisiko als ihre Altersgenossen. Um die Chancengerechtigkeit von Kindern in der Schweiz zu stärken, sind Angebote der frühen Förderung besonders wirksam.20
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 67 Absatz 2 BV, der dem Bund die Kompetenz gibt, in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu unterstützen.21 Es handelt sich hierbei um eine parallele und subsidiäre Kompetenz des Bundes.
Mit der Vorlage wird zudem der in Artikel 11 Absatz 1 BV verankerte Anspruch von Kindern und Jugendlichen, in ihrer Entwicklung gefördert zu werden, umgesetzt. Das gleiche gilt mit Blick auf das in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g BV festgehaltene, an den Gesetzgeber gerichtete Sozialziel, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen zu fördern und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration zu unterstützen.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der vorliegende Vorentwurf steht im Einklang mit den von der Schweiz eingegangenen internationalen Verpflichtungen. Insbesondere handelt es sich um eine im Sinne von Artikel 4 des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom
18 Bundesrat (2018) (siehe Fussnote 2) und Schweizerische UNESCO-Kommission (2019) (siehe Fussnote 11).
19 Wustmann Seiler, C. & Simoni, H. (2012) (siehe Fussnote 8).
20 Bundesrat (2018) (siehe Fussnote 2).
21 Der Begriff «ausserschulisch» ist dabei als «örtlich und zeitlich ausserhalb der Schule» zu verstehen; vgl. BBl 2010 6803, hier 6838.