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Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten

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7Die Probenahme nach Absatz 6 Buchstabe c darf frühestens drei Wochen vor der Schlachtung erfolgen.

Art. 258 Abs. 1bis

Aufgehoben

Art. 259 Abs. 1 Bst. a und b

1Es besteht der Verdacht, dass ein Bestand verseucht ist, wenn:

a. in einer Probe aus der Umgebung der Tiere Salmonella-Serotypen nach Artikel 255 Absatz 3 nachgewiesen werden;

b. die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergibt; oder

Art. 274d Abs. 1 Bst. e und 4

1Bei Feststellung eines Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer ordnet der Kantonstierarzt an, dass:

e. ein Bienenvolk als Sentinel auf dem verseuchten Betrieb eingerichtet und regelmässig durch den Bieneninspektor kontrolliert wird.

4In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a, d und e kann das BLV anordnen, dass auf die Vernichtung von verseuchten Bienenvölkern oder Hummelnestern, auf die Behandlung des Bodens und auf das Einrichten eines Bienenvolkes als Sentinel verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung des Kleinen Beutenkäfer nicht verhindert werden kann.

Art. 282 Seuchenfall

1Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IHN, VHS oder ISA die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Aquakulturbetrieb. Ausserdem ordnet er an, dass:

a. alle Fische des Betriebs unverzüglich getötet oder geschlachtet werden;

b. der Wasserzulauf und der Wasserablauf des Betriebs, soweit die Verhältnisse dies erlauben, gesperrt werden;

c. tote und getötete Fische sowie die Abfälle der geschlachteten Fische als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP5 entsorgt werden;

d. die Haltungseinrichtungen geleert, gereinigt und desinfiziert und die Geräte gereinigt und desinfiziert werden.

2Besteht keine Gefahr für die Weiterverbreitung der festgestellten Seuche, so kann abweichend von Absatz 1 auf folgende Massnahmen verzichtet werden:

5 SR 916.441.22