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Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten
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3Vier Wochen nach der Wiederbesetzung sind der betreffende Betrieb oder die betreffende Haltungseinrichtung erneut zu untersuchen.
4Der Kantonstierarzt wandelt nach Abschluss der Sanierungsarbeiten die Schutz- in eine Überwachungszone um.
5Er hebt die Sperre und die Überwachungszone auf, wenn die Untersuchung des verseuchten Betriebs nach Absatz 3 und die Untersuchungen nach Artikel 282 Absatz 4 einen negativen Befund ergeben haben.
3. Abschnitt (Art. 285‒287)
Aufgehoben
Art. 295 Abs. 1
1Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a TSG und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd und Fischerei zuständigen kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in Ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützten.
Art. 295a Mitwirkung von Personenbeförderungsunternehmen, Flughafen- und
Hafenbetreibern, Reisebüros und Zustelldienste
1Beim Ausbruch einer hochansteckenden Seuche in der Schweiz oder im Ausland informieren Personenbeförderungsunternehmen, Flughafen- und Hafenbetreiber, Reisebüros und Zustelldienste ihre Kundschaft nach den Vorgaben des BLV über die mit dem Seuchenausbruch zusammenhängenden Einschränkungen und Verbote.
2Die Information erfolgt insbesondere durch Plakate oder Broschüren, die den Reisenden abgegeben werden.
Art. 297 Abs. 2 Bst. g
2Das BLV hat zudem die folgenden Befugnisse:
g. Es kann anordnen, dass die zuständigen Behörden auf Kosten des Bundes Desinfektions- und Wachtposten einrichten, Schutzimpfungen vornehmen und weitere nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft angezeigte Massnahmen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass eine Tierseuche aus dem Ausland in die Schweiz eingeschleppt wird.
Art. 312 Abs. 2 Bst. e
2Ein Labor wird anerkannt, wenn es:
e. an das ALIS angeschlossen ist.