Vorlage
Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Art. 228a Diagnose
1Moderhinke liegt vor, wenn in einer Tierhaltung mit einem vom BLV anerkannten Verfahren virulente Stämme des Erregers Dichelobacter nodosus nachgewiesen werden.
2Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.
Art. 228b Verdachtsfall
1Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Moderhinke ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über die betroffene Schafhaltung an.
2Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 228c Seuchenfall
1Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Moderhinke die einfache Sperre 1. Grades über die verseuchte Schafhaltung und deren umgehende Sanierung an.
2Er hebt die Sperre auf, wenn nach Abschluss der Sanierung ein negatives Untersuchungsresultat vorliegt.
Art. 228d Entschädigung
Tierverluste wegen Moderhinke werden nicht entschädigt.
Gliederungstitel vor Art. 229
5a. Abschnitt: Nationales Programm zur Bekämpfung der Moderhinke
Art. 229 Gegenstand, Dauer und Ziel
1Zur Bekämpfung der Moderhinke wird ein nationales Bekämpfungsprogramm durchgeführt, bei dem alle Schafhaltungen in der Schweiz mittels Probenahme untersucht werden.
2Das Programm dauert höchstens fünf Jahre. Die Untersuchungen finden jeweils zwischen dem 15. Oktober und dem 15. April (Untersuchungsperiode) statt.
3Durch das Bekämpfungsprogramm soll die Anzahl der Schafhaltungen, in denen Moderhinke festgestellt wird, auf unter ein Prozent gesenkt werden.
4Die Kantone sorgen für die fristgerechte Umsetzung des Bekämpfungsprogramms.
5Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung des Bekämpfungsprogramms.