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Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten
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Art. 257 Überwachung
1Bei Geflügelhaltungen in den folgenden Grössen müssen die Tierhalter ihren Geflügelbestand auf Salmonella-Infektionen untersuchen:
a. Zuchttiere der Mast und Legelinie: wenn die Geflügelhaltung mehr als 250 Plätze umfasst;
b. Legehennen: wenn die Geflügelhaltung mehr als 1000 Plätze umfasst;
c. Mastpoulets: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 333 m2 beträgt;
d. Masttruten: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 200 m2 beträgt;
2Der Geflügelhalter nimmt nach Anleitung des kantonalen Veterinärdienstes Proben von:
a. Zuchttieren:
1. als Eintagsküken zwischen dem ersten und dritten Lebenstag,
2. im Alter von vier bis fünf Wochen,
3. im Alter von 15–20 Wochen, in jedem Fall zwei Wochen vor dem Wechsel in den Legestall,
4. alle drei Wochen während der Legezeit;
b. Legehennen:
1. im Alter von 15–20 Wochen, in jedem Fall zwei Wochen vor dem Wechsel in den Legestall,
2. alle 15 Wochen während der Legezeit, erstmals in der 24. Lebenswoche;
c. Masttieren: frühestens drei Wochen vor der Schlachtung.
3Er muss von allen Herden seiner Tierhaltung Proben nehmen.
4Bei Zuchttieren können anstelle der Probenahme nach Absatz 2 Buchstabe a Proben in der Brüterei genommen und untersucht werden, sofern die geschlüpften Tiere für den Vertrieb im Inland bestimmt sind. Die Untersuchung muss mindestens alle drei Wochen erfolgen.
5Bei Masttieren ist abweichend von Absatz 2 Buchstabe c einmal im Jahr eine Probenahme von allen zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Herden ausreichend, wenn während eines Jahres alle Herden negativ auf Salmonellen getestet worden sind.
6Der kantonale Veterinärdienst nimmt Proben von:
a. Zuchttieren: zweimal pro Jahr von jeder Herde einer Geflügelhaltung während der Produktionsphase;
b. Legehennen: einmal pro Jahr von einer Herde einer Geflügelhaltung während der Produktionsphase;
c. Masttieren: einmal pro Jahr von einer Herde in mindestens zehn Prozent der Geflügelhaltungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d.