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Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten
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Art. 59 Abs. 1
1Tierhalter haben die Tiere ordnungsgemäss zu warten und zu pflegen; sie haben die notwendigen Vorkehren zu treffen, um sie gesund zu erhalten und die Biosicherheit in ihrer Tierhaltung zu gewährleisten. Sie setzen Tierarzneimittel umsichtig ein.
3. Abschnitt (Art. 104 und 105)
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Art. 116 Abs. 2
2Die Inkubationszeit beträgt 15 Tage.
Art. 118 Tierverkehr in den Schutzzonen bei Ausbruch der Afrikanischen
Schweinepest
1In Abweichung von Artikel 90 Absatz 2 kann der Kantonstierarzt gestatten, dass Tiere in einen anderen Bestand verbracht werden, wenn alle Tiere der empfänglichen Arten untersucht worden sind und kein Seuchenverdacht vorliegt.
2Sie müssen eindeutig gekennzeichnet werden, bevor sie den Bestand verlassen.
Art. 118a Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen bei Ausbruch
der Klassischen Schweinepest
1Tiere der empfänglichen Arten dürfen die Stallungen zum Auslauf auf an den Stall angrenzenden Weiden oder Laufhöfe erst verlassen, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind.
2Artikel 90 Absatz 3 ist erst anwendbar, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind.
3In Abweichung von Artikel 92 Absatz 3 dürfen Schweine erst sieben Tage nach Anordnung der Überwachungszone in einen anderen Bestand oder zur Schlachtung verbracht werden. Sie müssen eindeutig gekennzeichnet werden, bevor sie den Bestand verlassen.
Art. 119 Aufhebung der Sperrmassnahmen in den Überwachungszonen Die Sperrmassnahmen in den Überwachungszonen können aufgehoben werden:
a. frühestens 15 Tage nach der Aufhebung der Sperrmassnahmen in den Schutzzonen; und
b. nachdem die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl der Bestände einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 126 Bst. a
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