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Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten

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Art. 134 Abs. 1 Bst. f

1Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Milzbrand im verseuchten Bestand folgende Massnahmen an:

f. die Pasteurisation der Milch.

Art. 174e Abs. 1 Bst. f sowie 2 und 2bis

1Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BVD die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Rinderhaltung. Ausserdem ordnet er an:

f. Betrifft nur den französischen Text.

2Betrifft nur den französischen Text.

2bisEr ordnet spätestens ein Jahr nach Aufhebung aller Sperren die serologische Untersuchung des Bestandes auf BVD an.

Art. 180c Abs. 1

1Als spezifiziertes Risikomaterial von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, gelten:

a. das Gehirn in der Gehirnschale;

b. die Augen; und

c. das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater).

Art. 218 Sachüberschrift und Abs. 2

Amtliche Anerkennung

2Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 228

5. Abschnitt: Moderhinke

Art. 228 Geltungsbereich

1Die Vorschriften dieses Abschnitts und des nachfolgenden Abschnitts 5a. gelten für die Bekämpfung der Moderhinke beim Schaf.

2Wird die Moderhinke bei anderen Wiederkäuern, die als Haustiere gehalten werden, festgestellt, so kann der Kantonstierarzt bei diesen die Massnahmen zur Bekämpfung der Moderhinke beim Schaf anordnen, sofern dies für die Verhinderung der Erkrankung von Schafen erforderlich ist.