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Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten
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3Das Labor stellt die andere Hälfte sowie allfällige ungedeckt gebliebene Kosten dem Kanton in Rechnung, der die Untersuchung der Probe in Auftrag gegeben hat.
4Ein allfälliger Überschuss der Abgaben wird nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms an die Kantone überwiesen. Die Rückerstattung berechnet sich nach der Anzahl Schafe eines Kantons am 1. Januar des Jahres der Rückerstattung.
Art. 229d Probenahme und Untersuchung: Anforderungen und Pflichten
1Die Proben für die Untersuchung der Schafhaltungen müssen durch Tierärzte oder durch Personen unter tierärztlicher Verantwortung genommen werden.
2Alle Personen, welche die Probenahme durchführen, müssen einen Kurs besuchen, in dem ihnen Kenntnisse über die Bekämpfung der Moderhinke und über eine korrekte Probenahme vermittelt werden. Der Kurs wird vom BLV durchgeführt und dauert einen halben Tag.
3Die Tierärzte geben die Daten zu den Probenahmen in ASAN ein.
4Die Laboratorien, die mit der Untersuchung der Proben beauftragt werden, geben die Untersuchungsresultate innert einer Woche seit Erhalt der Probe in ALIS ein.
Art. 229e Tierverkehr
1In der Untersuchungsperiode dürfen Schafe in eine andere Schafhaltung verbracht werden, wenn:
a. sie aus einer Schafhaltung stammen, deren letzte amtliche Kontrolle ein negatives Untersuchungsresultat ergeben hat; oder
b. für den Abgangs- und für den Bestimmungsbetrieb in der laufenden Untersuchungsperiode noch kein Untersuchungsresultat vorliegt.
2Zwischen den Untersuchungsperioden dürfen Schafe nur an Viehmärkten teilnehmen und mit Schafen aus einer anderen Tierhaltung auf einer Weide gehalten werden, wenn sie aus einer Schafhaltung stammen, bei der die letzte amtliche Kontrolle ein negatives Untersuchungsresultat ergeben hat. Der Kantonstierarzt kann unter Auflagen Ausnahmen bewilligen.
Art. 229f Impfung gegen die Moderhinke
1Es dürfen nur Schafe gegen Moderhinke geimpft werden, die aus einer Schafhaltung stammen, für welche die letzte amtliche Kontrolle in der laufenden Untersuchungsperiode ein negatives Untersuchungsresultat ergeben hat.
2Die Impfung ist während vier Monaten vor Beginn einer Untersuchungsperiode verboten.
Art. 229g Massnahmen des Kantonstierarztes bei einem positiven Untersu-
chungsresultat oder offensichtlicher Erkrankung