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Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten

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1. TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20116

Art. 4 Abs. 3 und 4

Aufgehoben

Art. 4b Daten aus ASAN

Die Datenbank kann folgende Daten aus dem Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 20147 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst beziehen:

a. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sowie Tierhaltungen mit solchen Tieren: BVD-Status der Tiere und der Tierhaltungen sowie Änderungen des Status;

b. bei Tierhaltungen mit Tieren der Schafgattung: den Moderhinkestatus einer Tierhaltung.

Art. 12 Abs. 1 Bst. cquaterund dbissowie Abs. 3

1Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer eigenen Person sowie in: cquater: bei Tieren der Schafgattung: den Moderhinkestatus;

dbis: bei Tierhaltungen mit Tieren der Schafgattung: den Moderhinkestatus einer Tierhaltung;

3Die TVD-Nummer der Tierhaltung dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten nach Absatz 1 Buchstaben d und dbis. Die Identifikationsnummer des Tiers oder die Mikrochipnummer des Tiers dienen als Schlüssel für die Einsichtnahme in die übrigen Daten nach Absatz 1. Die Anwenderin oder der Anwender beschafft die Schlüssel selber.

Art. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4

1Tierhalterinnen und Tierhalter, einschliesslich Schlachtbetriebe, können in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:

c. folgende Daten über die Tiere, die in ihrer Tierhaltung stehen oder gestanden sind:

4. bei Tieren der Schafgattung: Moderhinkestatus.

Anhang 1 Ziff. 5

5. Daten zu Hausgeflügel

Zu Hausgeflügel sind folgende Daten zu melden:

a. die TVD-Nummer der Tierhaltung;

6 SR 916.404.1

7 SR 916.408