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Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten

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a. die Tötung oder Schlachtung von Fischen, die in einer Haltungseinrichtung untergebracht sind, die nicht verseucht ist;

b. die Leerung, Reinigung und Desinfektion von Haltungseinrichtungen, die:

1. nicht verseucht sind,

2. über eine separate Wasserversorgung verfügen, und

3. ausreichend von den verseuchten Haltungseinrichtungen getrennt sind, um eine Einschleppung der Seuche zu verhindern.

3Der Kantonstierarzt ordnet eine Schutz- und eine Überwachungszone an. Er legt deren Umfang nach dem Risiko für die Verbreitung der festgestellten Seuche fest. Die Schutzzone umfasst mindestens die Fläche des Aquakulturbetriebs.

4Er ordnet für die Schutz- und die Überwachungszone Folgendes an:

a. die Untersuchung von:

1. Betrieben, in denen Fische gehalten werden, die für VHS, IHN oder ISA empfänglich sind,

2. Gewässern, in denen Fische leben, die für VHS, IHN oder ISA empfänglich sind;

b. die monatliche Überprüfung von Betrieben, bei denen die Untersuchung nach Buchstabe a einen negativen Befund ergeben hat.

5In der Überwachungszone müssen die Untersuchungen nach Absatz 4 Buchstabe a nur stichprobenartig erfolgen.

6Fische, die für VHS, IHN oder ISA empfänglich sind, dürfen die Schutz- und die Überwachungszone nicht verlassen. Der Kantonstierarzt kann Ausnahmen gestatten für Tiere, die klinisch gesund sind und aus einem nicht verseuchten Betrieb oder aus einer Haltungseinrichtung eines verseuchten Betriebs stammen, die von den verseuchten Haltungseinrichtungen ausreichend getrennt ist, um eine Einschleppung der Seuche zu verhindern.

7Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über den Ablauf und die Durchführung der Massnahmen im Seuchenfall.

8Wird IHN, VHS oder ISA bei freilebenden Fischen festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt nach Rücksprache mit der kantonalen Fischereibehörde die Massnahmen an, die erforderlich sind, um eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.

Art. 282a Wiederbesetzung und Aufhebung der Sperrmassnahmen

1Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten darf während sechs Wochen im verseuchten Betrieb oder in den verseuchten Haltungseinrichtungen eines Betriebs keine Wiederbesetzung erfolgen.

2Der Kantonstierarzt kann abweichend von Absatz 1 die Wiederbesetzung des Betriebs vor Ablauf von sechs Wochen gestatten, wenn aufgrund der Beschaffenheit der Haltungseinrichtungen für die sichere Abtötung der Viren eine kürzere Zeitspanne genügt.