Vorlage
Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Art. 15d Abs. 1 Bst. d Ziff. 5
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text
Art. 18a Abs. 3bis
3bisDer Imker hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen einen neuen Bienenstand, den Wechsel des Imkers sowie die Auflösung des Bienenstandes zu melden.
Art. 19a Abs. 2 und 3
2Bevor ein Imker Bienen in einen anderen Inspektionsbetrieb verbringt, muss er dies dem Bieneninspektor des alten und des neuen Standorts melden. Der Bieneninspektor des alten Standorts führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch.
3Das Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen muss nicht gemeldet werden. Als Begattungseinheit gilt ein Kunstschwarm mit einer unbegatteten Königin auf Mittelwänden oder Leitstreifen ohne Brut.
Art. 23 Gesundheitsüberwachung von Aquakulturbetrieben
1Die Gesundheit der Tiere folgender Aquakulturbetriebe muss von einem Tierarzt mit Erfahrung im Bereich Tiergesundheit von Wassertieren mindestens einmal pro Jahr geprüft werden:
a. Betriebe, die lebende Fische aus dem Ausland importieren;
b. Betriebe, die lebende Fische abgeben, mit Ausnahme von Besatzfischzuchten, die lebende Fische im Rahmen des Gewässerbesatzes abgeben;
c. Betriebe mit einer jährlichen Produktion von mehr als 500 kg.
2Bei der Prüfung müssen folgende Punkte kontrolliert und dokumentiert werden:
a. die aktuelle Gesundheitssituation im Betrieb;
b. gesundheitliche Probleme, die seit der letzten Prüfung aufgetreten sind, sowie deswegen erfolgte Behandlungen und Nachüberprüfungen;
c. Indikationen für Prophylaxemassnahmen und Therapien, die seit der letzten Prüfung aufgetreten sind;
d. Behandlungsjournal und Lagerung der Tierarzneimittel.
3Bei Aquakulturbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, kann der Kantonstierarzt eine Gesundheitsüberwachung anordnen.
4Die Dokumentation zur Gesundheitsüberwachung ist den Organen der Seuchenpolizei auf Verlangen vorzuweisen. Die Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren.
Art. 51 Abs. 2bis
2bisDie Bewilligung gilt nur für den Kanton, der sie erteilt hat.