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Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten
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Art. 229a Anrechenbare Kosten und auszurichtende Entschädigungen
1Die anrechenbaren Kosten für das Bekämpfungsprogramm bestehen aus den Kosten für:
a. Leistungen der Probenahme für die Grunduntersuchung und die erste Nachuntersuchung;
b. die Untersuchung der Proben, die bei der Grunduntersuchung und bei der ersten Nachuntersuchung erhoben werden, durch die Laboratorien;
c. das Inkasso der Abgaben der Tierhalter.
2Die Kantone richten den Erbringern der Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b folgende Entschädigungen aus:
a. eine Pauschale von 125 bis 200 Franken für die Probenahme, abhängig von der Grösse und der Lage der Tierhaltung;
b. höchstens 40 Franken für die Untersuchung einer Sammelprobe von bis zu 10 Tieren im Labor.
3Die Laboratorien, die Untersuchungen im Rahmen des Bekämpfungsprogramms durchführen, melden dem BLV und den Kantonen jeweils bis zum 1. September für die kommende Untersuchungsperiode ihren Tarif für die Untersuchung nach Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 229b Abgabe der Schafhalter
1Bei den Schafhaltern wird eine Abgabe erhoben.
2Die Abgabe ist abhängig von der Höhe der Entschädigung an die Laboratorien nach Artikel 229a Absatz 2 Buchstabe b. Sie beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Franken pro Sammelprobe von bis zu 10 Tieren.
3Die konkrete Abgabe bestimmt sich nach dem Schafbestand des Vorjahrs der jeweiligen Untersuchungsperiode. Der Schafbestand wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben; massgebend ist die Anzahl Tiertage.
4Das BLV legt jeweils am 1. Oktober die Abgabe pro Sammelprobe für die nächste Untersuchungsperiode fest.
5Es beauftragt einen Dritten mit dem Inkasso der Abgabe.
Art. 229c Verwendung der Abgaben der Schafhalter
1Mit den Abgaben der Schafhalter wird ein Teil der Kosten der Laboruntersuchungen finanziert.
2Der beauftragte Dritte zahlt einem Labor die Hälfte der Entschädigung nach Artikel 229a Absatz 2 Buchstabe b aus, sobald das Labor ein Untersuchungsresultat für die erste Untersuchung oder für die erste Nachuntersuchung in das Laborinformationssystem (ALIS) nach der ISVet-V4 eingegeben hat.