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Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 15 Seiten
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1Bei einem positiven Untersuchungsresultat ordnet der Kantonstierarzt die Massnahmen im Seuchenfall nach Artikel 228c Absatz 1 an. Die Aufhebung der Massnahmen im Seuchenfall richtet sich nach Artikel 228c Absatz 2.
2Sind in einer Schafhaltung ein oder mehrere Tiere offensichtlich an Moderhinke erkrankt, so kann der Kantonstierarzt mit Einverständnis des Tierhalters auf eine Probenahme und Untersuchung verzichten und direkt die Massnahmen nach Artikel 228c Absatz 1 anordnen.
3Er kann in Fällen nach Absatz 1 oder 2 unter risikovermindernden Auflagen bewilligen, dass Tiere verbracht werden können:
a. aus einer gesperrten Schafhaltung in eine andere Schafhaltung;
b. aus einer nicht gesperrten Schafhaltung in eine gesperrte Schafhaltung.
Art. 229h Weitere Massnahmen des Kantonstierarztes
Der Kantonstierarzt kann bei Tierhaltern, die seinen Anordnungen keine Folge leisten, auf deren Kosten die notwendigen Handlungen für die Probenahme und die Sanierung vornehmen. Er kann für die Sanierung die Schlachtung von Tieren anordnen.
Art. 229i Evaluation
1Das BLV evaluiert das Bekämpfungsprogramm laufend, insbesondere in Bezug auf die Zielvorgabe in Artikel 229 Absatz 2.
2Es entscheidet nach Absprache mit den Kantonen über das weitere Vorgehen.
Art. 238 Abs. 3 Bst. a
3Bei jedem Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an, dass:
a. das verdächtige Tier abgesondert wird;
Art. 238a Abs. 1 Bst. a und abis, 1bissowie 2 Einleitungssatz und Bst. b
1Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Paratuberkulose die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. die verseuchten Tiere abgesondert, getötet und entsorgt werden;
abis. die saugenden Jungtiere der Tiere nach Buchstabe a bis spätestens im Alter von 12 Monaten geschlachtet werden;
1bisEr ordnet für die Tiere nach Absatz 1 Buchstabe abiseine Verbringungssperre bis zu ihrer Schlachtung an.
2Er hebt die Sperre nach Absatz 1 auf, nachdem:
b. die verseuchten Tiere getötet und entsorgt sowie die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind.