Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Art. 10e Information der Anbieterinnen über die Qualität der Dienste
Abs. 1:
Die Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten erhalten mit den Informationen über die Qualität der Fernmeldedienste Informationen, die ihnen ermöglichen, die für sie besten Fernmeldedienste aus- zuwählen. Dazu müssen sie nicht nur die Qualität ihrer eigenen Fernmeldedienste kennen, sondern auch die Qualität der Dienste anderer Anbieterinnen.
Bei der Qualität der aktuell genutzten Dienste der eigenen Anbieterin müssen die Informationen prä- zise sein und die eigene Verbindung konkret betreffen.
Bei der Qualität der Dienste anderer Anbieterinnen können die Informationen über die Qualität nur sta- tistisch sein, weil die Kunden in der Regel keine Verbindung zur anderen Anbieterin haben, welche sie messen könnten.
Abs. 2 und 3:
Kundinnen und Kunden sollten entscheiden können, ob sie Internetzugang über das Festnetz oder über das Mobilnetz benötigen, und welcher feste oder mobile Internetzugang für sie am besten ist.
Darum müssen die Qualitätsinformationen sowohl feste als auch mobile Internetzugänge umfassen. Bei den festen Internetzugängen lassen sich genauere Aussagen über die Qualität treffen, weil sie in der Regel ganz der Kundin bzw. dem Kunden zur Verfügung stehen. Bei den mobilen Internetzugän- gen stehen die Kommunikationskanäle einer Mobilfunkantenne gleichzeitig verschiedenen Kundinnen und Kunden in der Reichweite der Antenne zur Verfügung. Die Zahl der Kundinnen und Kunden in der Reichweite der Antenne lässt sich nie genau vorhersagen. Darum lassen sich über die Qualität der mobilen Internetzugänge nicht ebenso aussagekräftige Aussagen machen wie über die Qualität der festen Internetzugänge. Messungen und statistische Aussagen sind aber selbstverständlich auch bei mobilen Internetzugängen möglich.
Bei einigen Internetzugängen hat die Anbieterin keinen Zugang zu den Endgeräten der Kunden. Dann lässt sich die Qualitätsmessung nur mit unverhältnismässigem Aufwand durch die Anbieterin selbst durchführen. In diesen Fällen muss die Anbieterin den Kunden die Qualitätsmessung ermöglichen und die Ergebnisse dieser Messungen konsolidieren und ausreichend anonymisiert veröffentlichen. Details werden gemäss Abs. 8 geregelt werden.
Abs. 4:
Der wichtigste Qualitätsparameter ist aktuell die Datenübertragungsrate. Aussagekräftig ist insbeson- dere die über einen bestimmten Zeitraum tatsächlich erreichte Datenübertragungsrate. Denkbar ist, dass die Anbieterinnen zu jedem Dienst ausweisen, wie hoch die Datenübertragungsrate in den letz- ten dreissig Tagen bei störungsfreiem Betrieb ausfiel.
Ebenfalls anzugeben ist das Verhältnis der gemessenen Datenübertragungsrate zur vertraglich ver- einbarten maximalen Datenübertragungsrate.
Neben der Datenübertragungsrate gehören aktuell zu den üblichen Messgrössen auch die Verzöge- rung bei der Übertragung der Daten (delay), die Schwankungen in der Verzögerung (jitter) und der Verlust von Datenpaketen beim Transport (packet loss).
Abs. 5:
Für die Kundinnen und Kunden wichtig ist, dass die Messungen vergleichbar sind. Wenn jede FDA im Detail andere Messungen vornehmen und deren Ergebnisse auf unterschiedliche Weise präsentieren würde, wären die Informationen für die Kundinnen und Kunden wenig nützlich.
Die Qualitätsinformationen sind mindestens in zwei Formen zu veröffentlichen:
1. nach Internetzugangsprodukt aufgeteilt als Grafik mit den von allen Kundinnen und Kunden tatsächlich gemessenen unterschiedlichen Qualitäten im Vergleich zur vertraglich vereinbar- ten Qualität des jeweiligen Internetzugangsprodukts,
2. als detaillierte geografische Karte, auf der alle aktuellen Messergebnisse dargestellt werden.
10/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens