Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Art. 15 Dienste der Grundversorgung

Absatz 1 Buchstabe f: Gemäss der Änderung von Artikel 32 AEFV wird die Nummer 1145, über die der Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobili- tät angeboten wird, nicht mehr explizit erwähnt. Darüber hinaus ist der Verweis auf Artikel 31 Ab- satz 2bisanzupassen, da der Kommunikationsherstellungsdienst künftig bereits in Artikel 11 Absatz 2 (und dann in Art. 31 Abs. 2) erwähnt wird.

Art. 25 Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung

Nach der Aufhebung der allgemeinen Meldepflicht müssen nur noch die registrierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten allenfalls zur Finanzierung der Grundversorgung beitragen. Mit der Anpas- sung von Absatz 1 wird somit präzisiert, wer gegebenenfalls eine Abgabe zu zahlen hat.

Um künftig Verwechslungen zu vermeiden, soll hier zudem klargestellt werden, dass der in Absatz 1 genannte Begriff «Dritte» im weitesten Sinne des Wortes zu verstehen ist und sich auf alle Anbieterin- nen bezieht, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht. Von allen möglichen Ansätzen ist dieser am einfachsten umzusetzen und wird gleichzeitig den Beweggründen gerecht, die zur Einfüh- rung des Abzugs geführt haben.

Absatz 1 des deutschen Textes soll neu formuliert werden, um besser dem französischen Wortlaut der Bestimmung zu entsprechen. Der materielle Gehalt wird dadurch nicht geändert.

Art. 26a Übermittlung von Nummern

Mit dem neu eingefügten Absatz 6 erhalten alle an der Verbindung beteiligten Anbieterinnen das Recht bzw. die Pflicht, Massnahmen zu ergreifen, wenn bei Anrufen Nummern gespooft werden. Da sich aber, ähnlich wie bei den Spam-E-Mails, nicht in jedem Fall mit 100%-iger Sicherheit feststellen lässt, dass eine Nummer gespooft ist, können die Anbieterinnen je nach Sachverhalt das mildere Mit- tel (das Unterdrücken der Anzeige der Nummer) oder das schärfere Mittel (das Unterdrücken der Ver- bindung) wählen. Wird z. B. eine unbeteiligte Person Opfer von unzähligen Rückrufen, weil Werbean- rufende seine Nummer als Nummer des Anrufenden missbrauchen (spoofen), so können die FDA die Übermittlung dieser Nummer unterdrücken und damit Rückrufe auf den Anschluss der unbeteiligten Person wirksam eindämmen, ohne dabei das Risiko einzugehen, legale Anrufe zu unterdrücken. Wird aber z. B. eine 090x-Nummer als Nummer übertragen, so können die FDA diesen Anruf zweifelsfrei als illegalen Anruf erkennen und den Anruf unterdrücken (und nicht nur die Anzeige der Nummer). Die Anbieterinnen sind verpflichtet, die geeigneten Massnahmen untereinander zu koordinieren. D. h., sie müssen bei der Bekämpfung von Anrufen mit gespoofter Nummer z. B. auch dann mithelfen, wenn die betroffene Person, deren Nummer missbräuchlich verwendet wird, Kundin oder Kunde einer anderen Anbieterin ist.

Art. 27 Zugang zu den Notrufdiensten

Artikel 28 der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104) führt die für Notrufdienste zur Verfügung stehenden Kurznummern neu nicht mehr auf, sondern er- wähnt nur noch die entsprechenden Notrufkategorien. In der vorliegenden Bestimmung wird der Grundsatz der Gewährung des Notrufzugangs deshalb neu durch Verweis auf Artikel 28 AEFV und die Frage des Entgelts mit Bezug auf die betroffene Notrufkategorie geregelt.

14/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens