Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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1. Es muss ein Sicherheitsrisiko vorliegen, dessen Bedrohung mit potentiell grossen Auswirkun- gen einhergeht. Zusätzlich muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Bedrohung auch tatsächlich eintritt. Es gilt daher sowohl die Wahrscheinlichkeit wie auch die Auswirkun- gen in der Beurteilung zu berücksichtigen. Gemäss der Behörde für Netz- und Informationssi- cherheit der EU (ENISA) erscheint zur Klassifizierung der Risiken der ISO-Standard
ISO27005 für Risikomanagement als geeignetes Hilfsmittel.
(Eigene Darstellung basierend auf https://www.enisa.europa.eu/publications/guideline-on-as- sessing-security-measures-in-the-context-of-article-3-3-of-the-open-internet-regula-
tion/at_download/fullReport, Seite 17)
Bei der Beurteilung eines Risikos ist also die Grösse der Auswirkungen mit der Wahrschein- lichkeit des Eintretens zu multiplizieren. Selbstverständlich lassen sich beide Werte nur
schwer quantifizieren.
2. Die Massnahme zur Einschränkung des Internetverkehrs ist geeignet das Restrisiko bzw. des- sen Eintrittswahrscheinlichkeit erheblich zu senken. Eine Massnahme, die das eigentliche Si- cherheitsrisiko kaum reduziert, lässt sich nicht mit Art. 12e Abs. 2 Bst. b. FMG rechtfertigen. Hier ist zu berücksichtigen, was im Netz passiert, wenn die Massnahme nicht ergriffen wird, sowie, wie das restliche Risiko aussieht.
3. Gerade unter der Prämisse der Aufrechterhaltung des offenen Internets ist es wichtig, zu be- urteilen, wie sich eine Verkehrs-Management-Massnahme auf konkurrierende Dienste, sonsti- gen Datenverkehr, üblichen Gebrauch der Endgeräte etc. auswirkt. Wenn eine Sicherheits- massnahme viel sonstigen Datenverkehr blockiert oder ganze Netzwerkprotokolle oder An- wendungen ausgeschaltet werden, ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Frage ge- stellt.
4. Die getroffene Massnahme entspricht einer gängigen Praxis und es gibt keine alternative Massnahme, die effektiver und verhältnismässiger ist, als die getroffene Massnahme.
Diese vier Faktoren bilden die Grundlage zur Beurteilung, ob eine Verkehrsmanagement-Massnahme in Bezug auf die Sicherstellung der Integrität und Sicherheit des Netzes mit dem Grundsatz des offe- nen Internets vereinbar ist.
Abs. 3:
Wenn die Kundin oder der Kunde es wünscht, soll er die Möglichkeit haben, vom Grundsatz der unter- schiedslosen Übertragung allen Internetverkehrs abzuweichen. Er soll aber nicht durch ein Standar- dangebot dazu gedrängt werden. Darum müssen Angebote für Internetzugang standardmässig ohne die Abweichung vom Grundsatz angeboten werden. Nur wenn die Kundin oder der Kunde sich zusätz- lich zur Auswahl des jeweiligen Angebots auch noch mit der unterschiedlichen Übertragung im Inter- net beschäftigt, kann sie oder er die Möglichkeit erhalten, andere Übertragungsregeln als den Grund- satz der unterschiedslosen Übertragung zu wählen. Die Anbieterinnen von Zugang zum Internet dür- fen den Kundinnen und Kunden diese unterschiedliche Übertragung nicht in einem untrennbaren Bün- del zusammen mit der Auswahl des jeweiligen Angebots aufzwingen. Die Kundinnen und Kunden müssen die freie Wahl haben.
12/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens