Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Abs. 6:

Es gibt in der Schweiz viele Anbieterinnen von Internetzugang. Bei einer Pflicht zur Veröffentlichung der Messdaten für sehr kleine Anbieterinnen können Aufwand und Nutzen in einem weniger guten Verhältnis zueinander stehen. Die fünftgrösste Anbieterin von festen Breitband-Internetzugängen hatte gemäss Statistik des BAKOM 2017 einen Marktanteil von 0,6 %. Die Messdaten so kleiner An- bieterinnen betreffen nur eine geringe Zahl von Kunden. Eine Pflicht zur Veröffentlichung der Messda- ten ist darum bei so kleinen Anbieterinnen verzichtbar. Das Recht der kleinen Anbieterinnen zur Veröf- fentlichung ihrer Messdaten bleibt bestehen. Es ist zu begrüssen, wenn sie ihre Messdaten freiwillig veröffentlichen und den Kundinnen und Kunden so einen Vergleich ermöglichen. Eine Anbieterin, die entweder bei den festen oder bei den mobilen Internetzugängen einen Marktanteil über einem Prozent hat, muss die Messdaten sowohl für feste als auch für mobile Internetzugänge veröffentlichen. Der Aufwand zur Veröffentlichung beider Datengruppen ist aufgrund von Synergieeffekten bei Weitem nicht doppelt so gross, wie bei der Veröffentlichung nur der festen oder nur der mobilen Messdaten.

Abs. 7:

Das BAKOM regelt in technischen und administrativen Vorschriften, wie die Qualitätsparameter zu messen und zu präsentieren sind, damit die Kundinnen und Kunden nicht nur aufgrund des Preisver- gleichs, sondern auch aufgrund der Qualitätsinformationen entscheiden können, welche Fernmelde- dienste sie nutzen wollen. Diese Qualitätsinformationen müssen auf vergleichbaren und aussagekräf- tigen Messungen beruhen und umfassend und präzise präsentiert werden, um den Kundinnen und Kunden bei ihrer Entscheidung über einen Wechsel des Internetzugangs hilfreich zu sein.

Art. 10f Offenes Internet

Abs. 1-4:

Die Absätze 1 bis 4 nennen die Ausnahmen, in denen es den Anbieterinnen erlaubt ist, von der Regel der unterschiedslosen Übertragung abzuweichen. Selbstverständlich gelten diese Regeln nur für die Übertragung im Internet selbst, also - technisch ausgedrückt - auf der Netzwerkebene.

An den Endpunkten der Datenübertragung ausgeübte Massnahmen - wie zum Beispiel die Aushand- lung der Datenübertragungsrate zwischen den beiden Endpunkten in einer TCP-Verbindung - sind nicht von diesen Regeln betroffen, weil sie in den Endpunkten und damit ausserhalb des Internetzu- gangs erfolgen.

Abs. 2:

Eine Ungleichbehandlung nach Art. 12e Abs. 2 Bst. b. FMG ist insbesondere zur Vorbeugung gegen die Verbreitung von Schadsoftware oder gegen Identitätsdiebstahl bei Endnutzern durch Spähsoft- ware erforderlich. Zu den typischen Attacken und Bedrohungen der Sicherheit und Integrität eines Netzes gehören auch die Überflutung von Netzkomponenten mit Datenverkehr (Denial of Service Atta- cken), Fälschung (Spoofing) von IP-Adressen, um Netzwerkgeräte nachzuahmen oder unbefugte Kommunikation zu ermöglichen, und Hacking-Angriffe gegen Netzwerkkomponenten oder Endgeräte. Typische Massnahmen gegen diese Bedrohungen bestehen unter anderem darin, Verbindungen ein- zuschränken oder Verkehr zu und von spezifischen Endpunkten ganz zu blockieren. Ein konkretes Beispiel für eine derartige Massnahme ist das Blockieren von IP-Adressen oder IP-Adress-Bereichen. Die Blockierung kann sich rechtfertigen, weil diese IP-Adressen oder -Bereiche bekannte Angriffsquel- len sind oder am Ursprung eines laufenden Angriffs stehen oder weil es klare Hinweise darauf gibt, dass sie zu einem Netz von fremdgesteuerten Geräten, einem Botnetz, gehören. Das Blockieren von IP-Adressen oder Internetzugängen kann auch angezeigt sein, wenn diese nicht-autorisierte Verbin- dungen mit Netzwerkkomponenten aufnehmen, Adressen fälschen (spoofen) oder ähnlich für Angriffe typisches Verhalten zeigen. Eine weitere Massnahme besteht beispielsweise im Blockieren verschie- dener "ports", also im Blockieren von Zuordnungen von übertragenen Daten zu Ressourcen auf dem Endgerät.

Die in Art. 12e Abs. 2 Bst. b. FMG vorgesehene Ausnahme zur Einschränkung des offenen Internets könnte als Grundlage zur Umgehung von Art. 12e Abs. 1 FMG genutzt werden, weil Sicherheit ein abstrakter Begriff ist. Es ist daher sicherzustellen, dass die Massnahmen aufgrund dieser Regelung die folgenden vier Faktoren berücksichtigen:

11/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens