Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Abs. 4:
Bei der Bekämpfung vorübergehender und aussergewöhnlicher Netzüberlastungen ist nicht entschei- dend, wie lange die Massnahmen implementiert sind, sondern wie lange die Massnahmen Auswirkun- gen auf den Datentransport haben. Massnahmen gegen Netzüberlastung, die mangels aktueller Netz- überlastung in der Praxis selten zur Anwendung kommen, sind unproblematisch. Das können zum Beispiel Regeln zur Handhabung der Datenpakete bei zu hohem Datenaufkommen sein, die zwar ständig eingerichtet sind, aber nur bei tatsächlich zu hohem Datenaufkommen in die Handhabung der Datenpakete eingreifen.
Gewöhnliche, also häufig auftretende Netzwerküberlastungen sollen nicht durch unterschiedliche Übertragung unterschiedlicher Informationen bekämpft werden, sondern durch eine Erhöhung der Ka- pazität des Netzes.
Vergleichbare Arten von Datenverkehr müssen bei der Bekämpfung vorübergehender und ausserge- wöhnlicher Netzüberlastungen gleichbehandelt werden. Vergleichbar sein können z.B. die Video- streams verschiedener Streaminganbieterinnen. Nicht vergleichbar sind z.B. Videostreaming und Download, da beim Download anders als beim Videostreaming eine kurze Unterbrechung nicht zu Darstellungsproblemen beim Empfänger führt. Vergleichbare Arten von Datenverkehr werden auch als eine Diensteklasse bezeichnet.
Art. 11 Mindestdaten eines Verzeichniseintrags
Gemäss Artikel 12d Abs. 2 FMG kann der Bundesrat den Mindestinhalt eines Verzeichniseintrags be- stimmen und die Einzelheiten der Veröffentlichung und Nutzung dieser Daten regeln. Die Artikelüber- schrift wird an die neue Definition von Verzeichnisangaben nach Artikel 3 Buchstabe g FMG ange- passt.
Ein Verzeichnis bezweckt, dass die Kundschaft eines Fernmeldedienstes mit den anderen Kundinnen und Kunden dieses Dienstes in Verbindung treten kann. Dies kann auf zwei Arten erreicht werden: mit der Veröffentlichung von Kundeninformationen in einem Verzeichnis oder über Kommunikationsher- stellungsdienste. Die erste Variante bietet der Kundschaft die Möglichkeit, bestimmte Informationen in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis eintragen zu lassen, mit denen sie eindeutig identifiziert wer- den können. In Absatz 1 wird der für die Veröffentlichung erforderliche Mindestinhalt eines Verzeich- niseintrags festgelegt. Die zweite Variante ist für Kundinnen und Kunden, die nicht möchten, dass ihre Informationen in einem öffentlichen Verzeichnis erscheinen, aber der Verwendung dieser Angaben in Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes zustimmen. Ein solcher Dienst ermöglicht einer Person, mit einer Kundin oder einem Kunden einer Fernmeldedienstanbieterin in Verbindung zu treten (z. B. über den öffentlichen Telefondienst oder via SMS/MMS), ohne das Adressierungselement für die Kontaktaufnahme kennen zu müssen. Aus diesem Grund müssen die Anbieterinnen von Kommu- nikationsherstellungsdiensten die Informationen besitzen, die für die Erbringung eines solchen Diens- tes notwendig sind. In Absatz 2 wird festgelegt, welche Angaben dazu mindestens im Verzeichnis ent- halten sein müssen.
Die Fernmeldedienstanbieterinnen können selber entscheiden, ob sie ihrer Kundschaft anbieten, auf einen Verzeichniseintrag zu verzichten, aber trotzdem über Kommunikationsherstellungsdienste er- reichbar zu bleiben. In diesem Fall sind sie verpflichtet, den Kundinnen und Kunden klar mitzuteilen, dass die in Absatz 2 genannten Informationen jeder Anbieterin eines solchen Dienstes auf Verlangen weitergegeben werden müssen (Abs. 3).
Neben dem in den Absätzen 1 und 2 definierten Mindestinhalt werden grundsätzlich zusätzliche Anga- ben gemacht, die nicht veröffentlicht werden und für die Herausgeberinnen der Verzeichnisse gedacht sind. Diese Angaben sind für die Formatierung und Veröffentlichung der Verzeichnisse notwendig (z. B. Art des Dienstes für eine bestimmte E.164-Nummer oder die für die Verwendung des Adressie- rungselementes verantwortliche Anbieterin). Da diese Aspekte technischer Natur sind, wird das
BAKOM damit beauftragt, diese zusätzlichen Angaben zu definieren (Abs. 4).
13/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens