Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Art. 28 Leitweglenkung der Notrufe

Wie in Artikel 27 werden auch in der vorliegenden Bestimmung nur noch die fraglichen Notrufkatego- rien ohne die dafür zur Verfügung stehenden Nummern erwähnt.

Art. 29 Standortidentifikation bei Notrufen: Allgemeines

Der geltende Artikel 29 (Standortidentifikation der Notrufe) wurde zur besseren Verständlichkeit syste- matisch auf drei Bestimmungen aufgeteilt (vgl. dazu auch die nachfolgend erläuterten Art. 29a und 29b). Sein neuer Inhalt beschränkt sich auf Allgemeines. Zunächst nimmt Absatz 1, wie schon Artikel 27 und 28, nur noch auf die betroffenen Notrufkategorien Bezug.

Im Weiteren sieht das geltende Recht bei Notrufen an die «Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche» keine Standortidentifikation vor. Dies ist unbefriedigend, würden die durchschnittlich ein bis zwei Kri- seninterventionen pro Woche (Einschaltung der Polizei mit Eingreifen vor Ort zur Verhinderung le- bensbedrohlicher Situationen) durch eine solche Identifikation doch wesentlich vereinfacht. Absatz 1 der vorliegenden Bestimmung wird deshalb entsprechend ergänzt.

Ferner wurde dem Bundesrat im Rahmen der Revision des FMG die Kompetenz erteilt, die Nutzung von Ortungsfunktionen von Endgeräten ohne ausdrückliche Zustimmung der Benutzerin oder des Be- nutzers vorzusehen. Diese Kompetenz wird mittels Absatz 2 der vorliegenden Bestimmung nun wahr- genommen. Nachdem geräteeigene Ortungsfunktionen insbesondere bei mobilen Endgeräten zuneh- mend zur Standardausstattung gehören, stehen einer Verbesserung der Standortidentifikation bei Not- rufen damit keine rechtlichen Hürden mehr entgegen.

Art. 29a Standortidentifikation bei Notrufen: zusätzliche Pflichten der Mobilfunkkonzes-

sionärinnen

Wie in den Artikeln 27 – 29 wird auch hier in Absatz 1 der Begriff «Notrufnummer 112» durch «Euro- päische Notrufnummer» ersetzt.

Im Weiteren ist im Bereich des Notrufs festzustellen, dass Fernmeldedienste im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b FMG (fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte) zunehmend mit weiteren Informationselementen zu «Notrufpaketen» weiterentwickelt werden. So kann zum Beispiel die neueste Apple Watch einen Notruf auslösen, wenn sie einen Sturz feststellt und die Trägerin oder der Träger der Uhr keine Reaktion mehr zeigt; eCall112 kombiniert einen Notruf infolge Fahrzeugun- falles mit der Übertragung von Standort-/Unfallinformationen im Sprachkanal; AML (Advanced Mobile Location) verknüpft einen Notruf mit der geräte- und betriebssystemeigenen Standortinformation und überträgt diese ausserhalb des Sprachkanals. Gemäss revidiertem Fernmeldegesetz kann die Pflicht zur Erbringung des Notrufdienstes durch den Bundesrat auf weitere Fernmeldedienste ausgedehnt werden, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden. Vom Sinn und Zweck dieser Be- stimmung ebenfalls gedeckt sein dürfte dabei eine Ausdehnung auf «Notrufpakete» im Sinne der ge- nannten Beispiele, auch wenn damit nicht die Notrufpflichten (Sprachübertragung; Leitweglenkung zur zuständigen Alarmzentrale; Standortidentifikation) auf weitere Fernmeldediensten ausgeweitet, son- dern bestehende Fernmeldedienste um weitere, eindeutig definierte Informationselemente (wie z. B. «Sturzerkennung»; Standort-/Unfallinformationen im Sprachkanal; Standortinformation ausserhalb des Sprachkanals) ergänzt werden. Dementsprechend wird vorgeschlagen, die beiden wichtigsten Weiter- entwicklungen im Bereich der «Notrufpakete» wie folgt zu regeln, wobei zu beachten ist, dass die in diesem Zusammenhang neu entstehenden Kosten von den Mobilfunkkonzessionärinnen zu tragen sind:

eCall112 (von einem bordeigenen System entsprechend ausgerüsteter Fahrzeuge ausgehender Mo- bilfunknotruf an die Notrufnummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sen-

15/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens