Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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soren oder manuell ausgelöst wird. Mit dem Notruf wird eine Sprachverbindung aufgebaut, ein Min- destdatensatz [MSD] innerhalb des Sprachkanals übermittelt und dieser schliesslich für eine Sprech- verbindung zwischen den Fahrzeuginsassen und der Alarmzentrale freigegeben. Der erwähnte Daten- satz enthält beispielsweise Unfallzeitpunkt, Standortinformation, Fahrtrichtung, Fahrzeugidentität, Da- ten von Bord-Sicherheitssystemen wie z. B. Schwere des Unfalles, Zahl der Insassen, Verwendung der Sicherheitsgurte, Überschlagen des Fahrzeuges etc.):

Fernmelderechtlich geregelt wird in Absatz 1 einzig die Pflicht der Mobilfunkkonzessionärinnen, die Standortinformation aus dem Sprachkanal bzw. dem MSD herauszulesen und für den Dienst für die Standortidentifikation bereitzustellen.

AML (Funktionalität eines Mobilfunkendgeräts, die während der Absetzung eines Notrufs automatisch und vorübergehend die geräte- und betriebssystemeigene Ortungsfunktion aktiviert und die zugehö- rige Standortinformation ausserhalb des Sprachkanals an eine vorbestimmte Stelle weiterleitet):

Fernmelderechtich geregelt wird in Absatz 2 einzig die Pflicht der Mobilfunkkonzessionärinnen, im Falle der Nutzung von AML die Standortinformation für den Dienst für die Standortidentifikation bereit- zustellen.

Art. 29b Standortidentifikation bei Notrufen: Dienst für die Standortidentifikation

Der geltende Artikel 29 Absatz 2, wird in Absatz 1 und 2 der vorliegenden Bestimmung überführt. Der darin geregelte Betrieb des Dienstes zur Standortidentifikation «aller Kundinnen und Kunden von Diensten der Grundversorgung» regelt, kann vereinfacht werden, indem der in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzte Begriff gestrichen wird. Dies insbesondere, weil aufgrund der technologi- schen Entwicklungen im Telekombereich und gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 FMG eine künftige Aus- dehnung der Pflicht zur Erbringung des Notrufdienstes (über Dienste der Grundversorgung hinaus)

auf weitere Fernmeldedienste zu erwarten ist.

In Absatz 3 wird die bisherige Regelung zum Dienst für die Standortidentifikation (gemäss Art. 29 Abs. 2 zu erbringen durch die Grundversorgungskonzessionärin in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbie- terinnen des öffentlichen Telefondienstes) präzisiert und ergänzt. Es handelt sich dabei gewissermas- sen um einen Monopoldienst, der nur von einer Anbieterin – der Grundversorgungskonzessionärin – bereitgestellt wird. Aus diesem Grund ist bereits in der geltenden Regelung vorgesehen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen den Anbieterinnen nach den in Artikel 54 FDV festgelegten Grundsätzen der Kostenorientierung richtet. Der «Monopolcharakter» besteht jedoch nicht nur bei der Bereitstellung des Dienstes. Er betrifft auch dessen Inanspruchnahme durch die Alarmzentralen. So können diese den Dienst für die Standortidentifikation nur bei der Grundversorgungskonzessionärin beziehen. Die fehlende Regelung dieser Situation ist unbefriedigend, was durch eine Ergänzung der vorliegenden Bestimmung korrigiert werden soll. Konkret wird festgelegt, dass sich auch die Entgelte, welche die Alarmzentralen für den Zugang zum Dienst für die Standortidentifikation bezahlen, nach den Grunds- ätzen der Kostenorientierung von Artikel 54 FDV zu richten haben. Unter Zugang zum Dienst für die Standortidentifikation wird der Anschluss der Alarmzentralen an das bereitgestellte System verstan- den. Aktuell handelt es sich dabei um ein von den Anbieterinnen gemeinsam betriebenes Datenbank- system, auf welches die Alarmzentralen zugreifen und darauf Abfragen ausführen können.

Im Weiteren wird in Absatz 4 präzisiert, wie die aus Betrieb und Investitionen abgeleiteten jährlichen Kosten des Dienstes für die Standortidentifikation von den Anbieterinnen zu tragen sind. Gemäss heu- tiger Praxis wird dabei zwischen den Kosten für die Lieferung der Daten von Kunden von Festnetzan- schlüssen (im Folgenden als Kundendatenlieferung bezeichnet) und den übrigen durch die Anbieterin- nen zu tragenden Kosten dieses Dienstes unterschieden. Die Kosten für die Kundendatenlieferung werden von jeder Anbieterin mit Festnetzkunden zu gleichen Teilen getragen, während die übrigen Kosten für das System für die Standortidentifikation als Teil des Terminierungsentgelts über die Dauer aller Notrufe auf Vorleistungsstufe abgegolten werden.

Der bei den Kosten der Kundendatenlieferung angewendete Verteilschlüssel führt dazu, dass Fest- netzanbieterinnen mit kleinem Kundenstamm pro Kunde viel stärker zur Finanzierung des Systems

16/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens