Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Anhang, Ziff. 2 Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV)
Ingress
Der Verweis auf Artikel 12b des FMG kann entfernt werden, weil die in der PBV geregelten Dienste nach Artikel 10 Buchstabe q PBV keine Mehrwertdienste im engen Sinn des Art. 12b FMG sind. Die Dienste nach Artikel 10 Buchstabe q PBV können nicht nur wie Mehrwertdienste im engen Sinn von der Anbieterin für Fernmeldedienste in Rechnung gestellt werden, sondern – darüber hinaus – auch von der Anbieterin des Dienstes nach Artikel 10 Buchstabe q PBV selbst.
Die Titel der Artikel 11a, 11abis, 11b und 13a PBV enthalten zwar zur besseren Lesbarkeit noch den Begriff «Mehrwertdienste». Im – allein massgeblichen – Text dieser Artikel werden aber die Dienste nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q PBV richtig bezeichnet. Vgl. zum Ganzen auch die Botschaft zum Fernmeldegesetz, BBl. 2017/6559, zu Art. 12b.
Art. 11a Art und Weise der mündlichen Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten
Gemäss Absatz 1 muss bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q PBV ab einer Grundgebühr oder einem Minutenpreis von über zwei Franken eine Preisansage erfolgen. Mit zuneh- mender Verbreitung von Abonnementen mit einer beschränkten oder sogar unbeschränkten Anzahl Inklusiveinheiten im Fest- und Mobilfunknetz sowie vermehrt auch mit darin enthaltenen Verbindungen ins und im Ausland (Roaming), welche die Konsumentinnen und Konsumenten mit dem Abonne- mentspreis bezahlen, sind sich diese oftmals nicht bewusst, dass sie für einen Anruf zusätzlich zu ih- rem Abonnement bezahlen müssen.
Dies selbst dann nicht, wenn ihnen durchaus bekannt ist, dass bei den allermeisten Abonnementen mit Inklusiveinheiten Anrufe auf Mehrwertdienste wie z. B. 090x-Nummern nicht im Abonnementspreis inbegriffen sind, sondern zusätzlich bezahlt werden müssen. Weil jedoch die Anrufenden bis und mit zwei Franken Grundgebühr oder einem Minutenpreis von zwei Franken keine Preisansage hören, be- steht das Risiko, dass sie – wenn auch fälschlicherweise –davon ausgehen, dass bei diesem Anruf keine zusätzlichen Kosten anfallen. Je nach Länge des Anrufs können schon bei einem Minutenpreis von zwei Franken erhebliche Mehrkosten anfallen, welche die Konsumentinnen und Konsumenten zu- sätzlich zu den Abonnementskosten bezahlen müssen. Die Schwellenwerte werden deshalb aufgeho- ben. Mit der Abschaffung der Schwellenwerte wird diesbezüglich Klarheit und Transparenz geschaf- fen. Die Konsumentinnen und Konsumenten können dann davon ausgehen, dass einzig dann erhöhte Zusatzkosten zum Abonnementspreis bezahlt werden müssen, wenn sie eine Preisansage hören.
Die nach wie vor geltende Pflicht, bei jeder schriftlichen und auch mündlichen Bekanntgabe einer 090x- Nummer den Preis bekanntzugeben, vermag die fehlende Preisansage oftmals nicht vollum- fänglich zu kompensieren. So z. B. wenn jemand eine 090x-Nummer im Telefon speichert oder wenn die Bekanntgabe im Internet unter Missachtung der Preisbekanntgabevorschriften erfolgt. In zweitem Falle ist zwar ein Widerruf der betroffenen 090x-Nummer möglich, jedoch bieten diese verwaltungs- rechtlichen Massnahmen für die Konsumentinnen und Konsumenten keinen unmittelbaren Schutz. Die Kosten sind in diesem Moment zumindest temporär bereits angefallen. Die Betroffenen müssen die Kosten aktiv bestreiten und z. B. die Rückerstattung von bereits abgebuchten Beträge im Rahmen ei- nes Verfahrens vor der Schlichtungsstelle ombudscom erstreiten. Eine generelle Preisansagepflicht, unabhängig von Schwellenwerten, erhöhte somit im Allgemeinen den Konsumentenschutz.
Mit dem Wegfallen der Schwellenwerte werden zudem sämtliche Geschäftsmodelle unterbunden, bei denen die Konsumentinnen und Konsumenten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (z. B. Dring- lichkeit, weil ein Postpaket angeblich nicht zugestellt werden konnte) und oftmals unter Missachtung der geltenden Rechtsvorschriften dazu bewogen werden, auf eine 090x-Nummer anzurufen, nur um die Betroffenen dann möglichst lange und ohne eine Gegenleistung zu erbringen in der Leitung zu be- halten. Aufgrund der fehlenden Preisansage gehen die Opfer davon aus, dass keine oder zumindest keine zusätzlichen Kosten zu allfälligen Verbindungskosten anfallen. Mit der Preisansagepflicht ohne
32/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens