Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Artikel 90 Absatz 2 vorgesehen – künftig für alle Lagen beansprucht werden können. Eine dement- sprechend vertraglich geregelte Priorisierung dürfte den Bedürfnissen der berechtigten Organe im Üb- rigen besser entsprechen, als eine öffentlichrechtliche Anordnung durch das UVEK. Im Weiteren wur- den Aufbau und Systematik der Bestimmung vereinfacht, inhaltlich aber nicht geändert.
Art. 95 Vorbereitungsmassnahmen
Die in Absatz 1 der geltenden Bestimmung verwendete abstrakte Formulierung «durch den Bundesrat bezeichneten Organe für die Koordination der Telematik» wird durch die seit Anfang 2016 für die Vor- bereitung von Einschränkungsmassnahmen zuständige «Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit» ersetzt. Im Weiteren wird eine allfällige Kostentragung durch den Bund in Absatz 2 genereller geregelt, da insbesondere Priorisierungen nicht mehr im Rahmen der Ein- schränkungen des Fernmeldeverkehrs geregelt werden sollen.
Art. 96 Sicherheit
Unter dem Abschnitt «Sicherheit und Verfügbarkeit» statuiert der geltende Artikel 96 Absatz 1 die Pflicht der Fernmeldedienstanbieterinnen, Störungen im Betrieb ihrer Netze, welche eine relevante Anzahl Kundinnen und Kunden betreffen, unverzüglich dem BAKOM zu melden. In Absatz 2 delegiert der Bundesrat den Erlass technischer und administrativer Vorschriften zu Sicherheit und Verfügbarkeit sowie zur Meldepflicht bei Störungen an das BAKOM (entsprechende Vorschriften existieren gegen- wärtig nur in letzterem Bereich). Im Weiteren erteilt er ihm die Kompetenz, international harmonisierte technische Normen über die Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten für verbindlich zu erklären.
Nachdem die Zuständigkeit des Bundesrates zum Erlass von Bestimmungen zur Störungsmeldung unter dem Titel «Sicherheit» neu bereits in Artikel 48a Absatz 2 Buchstabe d FMG geregelt wird und der Präzisierung «relevante Anzahl Kundinnen und Kunden» in Absatz 1 der geltenden Verordnungs- bestimmung keine eigenständige Bedeutung zukommt, kann dieser Absatz gestrichen werden. Der geltende Absatz 2 kann damit auf eine generelle Kompetenzdelegation an das BAKOM zum Erlass technischer und administrativer Vorschriften bzw. zur Verbindlicherklärung international harmonisierter technischer Normen beschränkt werden. Der gegenwärtige Verzicht des Bundesrates auf eine weiter- gehende Ausschöpfung seiner Kompetenz zum Erlass von Sicherheitsbestimmungen scheint ange- sichts des Detailierungsgrades von Artikel 48a FMG einerseits sinnvoll, andererseits aber insbeson- dere auch geboten, da sich im Rahmen der nationalen und internationalen Diskussionen noch nicht eindeutig abzeichnet, bei welchen staatlichen Akteuren die fachliche und inhaltliche Zuständigkeit für entsprechende Regelungen liegen soll.
Zum Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vorzunehmenden Cyber-Risiken hat der Bundesrat am 30. Januar 2019 insbesondere das Kompetenzzentrum Cyber-Sicherheit geschaffen. Dessen stra- tegische Einheit wird als Geschäftsstelle im Generalsekretariat EFD angesiedelt und von einer/einem Delegierten des Bundesrates geleitet. Die operative Einheit des Kompetenzzentrums baut auf der gut etablierten Melde- und Analysestelle Informationssicherung MELANI (EFD-ISB) auf und wird künftig Dienstleistungen für die gesamte Wirtschaft anbieten und Warnungen und Informationen zu Cyber-Risiken für die Bevölkerung herausgeben. Das Kompetenzzentrum ist erste Anlaufstelle für Fragen im Bereich Cyber-Risiken. Innerhalb des Bundes unterstützt es die Ämter mit Cyber-Fachwissen bei Prä- vention, Standardisierung und Regulierung. Zur Bewältigung von Cyber-Vorfällen verfügt es über Wei- sungskompetenzen gegenüber den Bundesstellen. Der Bundesrat hat auch einen Cyber-Ausschuss der Vorstehenden von EFD, EJPD und VBS eingesetzt. Dieser vertritt die Bereiche der zivilen Cyber-Sicherheit (EFD), der Cyber-Defence (VBS) und der Cyber-Strafverfolgung des Bundes (EJPD) und stellt deren optimale Koordination innerhalb der Bundesverwaltung sicher.
30/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens