Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Schwellenwerte kann auch in diesen Fällen verhindert werden, dass die Anrufenden ahnungslos da- von ausgehen, dass es sich um eine nicht erhöht tarifierte Verbindung handelt. Vorbehalten bleiben selbstverständlich die bereits erwähnten verwaltungsrechtlichen Massnahmen (Widerruf).

Absatz 1bissieht eine Ausnahme von der generellen Preisansage vor, wenn bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q PBV, die von einer Fernmeldedienstanbieterin in Rechnung gestellt werden, lediglich eine Grundgebühr von maximal 90 Rappen und kein Minutenpreis verrechnet wird. Durch diese Ausnahme können weiterhin sog. «Votings» durchgeführt werden, wie diese z. B. im Rahmen von Sportanlässen (Gewinnt Team A oder B? Rufen Sie an für Team A 0901 123456 oder für Team B 0901 654321) oder auch Veranstaltungen wie der Eurovision Song Contest durchgeführt wer- den. Die Ausnahme von der generellen Preisansage ist bei dieser Art von Angeboten aus technischer Sicht notwendig, da die Kapazität der Systeme, welche die Preisansage sicherstellen, nicht darauf ausgerichtet ist, eine derart grosse Anzahl Anrufe innert kürzester Zeit abzuwickeln. Müssten Preisan- sagen auch in einem solchen Fall erfolgen, könnten die Systeme aufgrund der sehr zahlreichen und innert kürzester Zeit erfolgenden Anrufen zusammenbrechen.

Auch wenn dies nicht explizit ausgeführt wird, sind grundsätzlich auch diejenigen Kosten, welche sich im Rahmen der Kosten bewegen, die bei der üblichen Nutzung des Abonnements anfallenden, von der generellen Preisansage ausgenommen. Bezahlen die Nutzenden von Anschlüssen mit vorbezahl- ten Guthaben (prepaid) für eine Verbindung auf eine Festnetznummer z. B. 10 Rappen pro Minute, so muss bei einem Anruf auf eine 084x-Nummer deshalb keine Preisansage erfolgen, weil für einen An- ruf auf eine 0848-Nummer auch nur 8 Rappen pro Minute anfallen können. Das gilt auch dann, wenn bei Abonnementen mit Inklusiveinheiten Verbindungen auf 084x-Nummern ausgeschlossen sind und zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Aufgrund des maximalen Minutenpreises von 8 Rappen ist sowohl das Potenzial für missbräuchliche Geschäftsmodell wie auch das Risiko eines Rechnungs- schocks kaum bzw. nicht vorhanden.

4.2 Verordnung über Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

Ingress

Der Ingress wird an die neuen Delegationsnormen der FMG-Revision angepasst.

Ersatz von Ausdrücken

Gemäss Botschaft des Bundesrats zur Revision des Fernmeldegesetzes vom 6. September 2017 (17.058) wird im revidierten Fernmeldegesetz neu der Begriff «Kommunikationsparameter» aufgeho- ben. Die bisherigen separaten Begriffe «Adressierungselemente» und «Kommunikationsparameter» fallen neu zusammengefasst und technologieneutral nur noch unter den Begriff «Adressierungsele- mente». Entsprechend wird auch die Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebe- reich (AEFV; SR 784.104) angepasst und der Begriff «Kommunikationsparameter» im ganzen Erlass durch «Adressierungselement» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen ersetzt.

Im Sinne einer einheitlichen Terminologie mit der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) werden zudem im ganzen Erlass die Ausdrücke «Teilnehmerin und Teilnehmer» durch «Kundin und Kunde», mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen ersetzt.

Weiter wird im ganzen Erlass der veraltete Ausdruck «Rufnummer» durch «Nummer» ersetzt, mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen. Der Ausdruck «Rufnummer» stammt aus der Zeit, in der Telefonnummern ausschliesslich für Verbindungen zu Endgeräten für die Sprachtelefonie genutzt

33/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens