Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Die in der AEFV vorgesehenen Übertragungsbestimmungen (Art. 13 ff.) müssen an den neuen Arti- kel 28a FMG angepasst werden, wonach das BAKOM den oder die allfälligen Beauftragten direkt be- stimmt oder ein öffentliches Ausschreibungsverfahren oder ein Einladungsverfahren durchführt

(Abs. 2). In der Botschaft zur Revision des Fernmeldegesetzes vom 6. September 2017 (BBl 2017 S. 6559 ff.; im Folgenden: FMG-Botschaft 2017) wird erläutert, dass ein Beauftragter nur aus wichti- gen Gründen direkt bestimmt werden kann. Es werden verschiedene Fälle aufgeführt, wie beispiels- weise die Tatsache, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nur eine einzige Anbieterin in Frage kommt (FMG-Botschaft 2017, S. 6636).

Werden die Beauftragten aufgrund eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens oder im Einladungs- verfahren bestimmt, bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien (Abs. 1): Preis, Angemessenheit und Qualität der Dienste (das klassische Kriterium) oder die Qualifikationen und Eigenschaften – z. B. die Rechtsform – des Beauftragten, die für die Verwaltung von wesentlicher Bedeutung sein können, der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung der Cyber- kriminalität, die für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Kommunikationsnetzen unabdingbar werden, dem Schutz kritischer Infrastrukturen oder auch nach der Beteiligung der betroffenen zivilen, techni- schen, wirtschaftlichen oder akademischen Gemeinschaft an der übertragenen Verwaltung der Ele- mente.

Das Beschaffungsrecht gilt nicht für das in den Artikeln 13 ff. AEFV vorgesehene Übertragungsverfah- ren (Art. 24 Abs. 2 FMG, auf den Art. 28a Abs. 4 FMG verweist). Hier sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) an- wendbar. Der Bundesrat ist im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse eines Ausschreibungsverfah- rens ermächtigt, von den Regeln des VwVG abzuweichen (Art. 24 Abs. 3 FMG, auf den Art. 28a Abs. 4 FMG ebenfalls verweist) (zur Notwendigkeit solcher Abweichungen siehe FMG-Botschaft 2017, S. 6637). Die diesbezüglich in Artikel 22 Absätze 3 und 4 der derzeit geltenden Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV; SR 784.102.1) vorgesehenen Aus- nahmen haben sich bewährt und sind in Artikel 13 AEFV (Abs. 2 und 3) aufzunehmen. In jedem Fall muss das Ausschreibungsverfahren die Grundsätze der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz beachten und insbesondere garantieren, dass die von den Gesuchstellerinnen gemach- ten Angaben vertraulich behandelt werden (Art. 24 Abs. 1 FMG).

Art. 13k Ende der übertragenen Tätigkeit

Artikel 28a Absatz 3 FMG sieht vor, dass das BAKOM in gewissen Fällen Dritte verpflichten kann, die Verwaltung bestimmter Adressierungselemente zu übernehmen. Dies kann dann notwendig sein,

wenn ein Beauftragter seine Tätigkeit einstellt und rasch eine neue Anbieterin gefunden werden muss, die die übertragene Verwaltung der Elemente sofort übernehmen kann. In einem solchen Fall kann das BAKOM gemäss Artikel 13k Absatz 3 AEFV die übertragene Funktion oder die übertragene Auf- gabe wieder selber übernehmen oder einem neuen Beauftragten übertragen. Im Grunde handelt es sich dabei um einen typischen Fall von Artikel 28a Absatz 2 FMG, bei dem das BAKOM einen Beauf- tragten ohne öffentliches Ausschreibungs- oder Einladungsverfahren bestimmen kann. Dies wird durch die Ergänzung des Wortes «direkt» in Artikel 13k Absatz 3 verdeutlicht. Zudem wurde der zweite Satz dieser Bestimmung gestrichen, da er selbstverständlich ist und im Hinblick auf die Mög- lichkeit des BAKOM, künftig einen Dritten zur Übernahme der Aufgabe zu verpflichten, irreführend sein kann.

Art. 17 Zuteilung

In Absatz 2 wird aus Gründen der Begriffsvereinheitlichung der Ausdruck «Benutzerinnen» durch «Kundinnen und Kunden» ersetzt.

35/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens