Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Präzisierungen bestehen in der Klarstellung, dass mit «erfolgloser öffentlicher Ausschreibung» eine Ausschreibung gemeint ist, in deren Rahmen kein Angebot erfolgt, und dass im Rahmen eines allfälli- gen Gesuchs an das BAKOM auch die Ausschreibungsunterlagen vorzulegen sind.

Art. 93 Entschädigung

Am Inhalt der Bestimmung wurden keine grundsätzlichen Änderungen vorgenommen. Die vorgeschla- genen Anpassungen sind mehrheitlich redaktioneller Natur und sollen zu einem besseren Verständnis der Entschädigungsregelung beitragen. Anstelle der Auflistung sogenannter «Kostenelemente», wer- den neu die für die Bestimmung der Entschädigung zentralen Grundsätze festgehalten.

In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG und die Anbieterinnen die Entschädigungen für die Leistungen der Sicherheitskommunikation vertraglich regeln. Dies entspricht der bisherigen Regelung. Sie wird im zweiten Satz ergänzt um den Grundsatz, dass die marktüblichen Preise der nachgefragten Leistungen zu berücksichtigen sind. Dieser Grundsatz zog sich mit dem Ausdruck «ordentliche Preise» durch die gesamte bisherige Regelung und soll mit der vorgeschlage- nen neuen Systematik verdeutlicht werden.

Absatz 2 enthält die Grundsätze zur Bemessung der Entschädigung, sofern Leistungen spezifisch für die Bedürfnisse der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG geschaffen und erbracht werden müssen. Wie in der bisherigen Regelung richten sich diese nach den Selbstkosten der Leistungsbereitstellung. Ergeben sich daraus Synergieeffekte, Verbundvorteile oder Ähnliches, sind die daraus entstehenden gemeinsamen Kosten wie bis anhin nichtdiskriminierend aufzuschlüsseln und nur anteilig den Selbst- kosten zuzurechnen. Die Selbstkosten enthalten eine markt- und branchenübliche Entschädigung für das eingesetzte Kapital (vgl. Art. 54).

In einem neuen Absatz 3 wird die Regelung eingeführt, dass aus öffentlichen Mitteln gesprochene Beiträge vom Preis der Leistungsbereitstellung abzuziehen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Preis marktüblich ist oder den Selbstkosten entspricht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass beispielsweise das Bundesamt für Bevölkerungsschutz oder eine andere sicherheitspolitische Behörde über Mittel zur Subventionierung der Sicherheitskommunikationsleistungen verfügt. Mit die- sen Mitteln können die Leistungen der Sicherheitskommunikation (teil-)finanziert und die Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG entlastet werden. Dies kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn kommer- ziell verfügbare Dienste aufgrund eines knappen Angebots hohe marktübliche Preise mit sich bringen. Mit Hilfe von Beiträgen aus öffentlichen Mitteln könnten die Anbieterinnen in diesem Fall marktüblich entschädigt werden, während die Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG nur einen Teil dieser Ent- schädigung zu tragen hätten. Entsprechende Beiträge können fernmelderechtlich weder vorgegeben noch antizipiert werden. Ebenso wenig kann vorgeschrieben werden, dass Anbieterinnen kommerzi- elle Leistungen zu Selbstkosten anbieten müssten. Es ist aber sicherzustellen, dass solche Beiträge in Abzug gebracht und die Kosten der Leistungen und damit die Entschädigungen entsprechend redu- ziert werden können.

Aus der neuen Systematik von Artikel 93 ergibt sich im Übrigen, dass im Rahmen von Übungen die gleichen Grundsätze gelten. Dies entspricht auch dem Inhalt der bisherigen Regelung.

Absatz 4 entspricht einer redaktionell aktualisierten Version des geltenden Absatz 2. Er legt fest, dass bei einer Verpflichtung einer Anbieterin zur Leistungsbereitstellung dieselben Entschädigungsgrund- sätze gelten wie bei einer vertraglichen Regelung.

Art. 94 Massnahmen

Die in Absatz 1 und 2 der geltenden Bestimmung vorgesehene Möglichkeit der Priorisierung des Fern- meldeverkehrs in ausserordentlichen Lagen kann aufgehoben werden, da Priorisierungsdienste heute zur normalen und grundsätzlich kommerziell angebotenen Dienstleistungspalette gehören und – wie in

29/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens