Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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wurden. Mit der stetig zunehmenden Anzahl von Fernmeldediensten, welche die Telefonnummer nicht nur für Anrufe nutzen, trägt der Ausdruck «Nummer» dieser erweiterten Nutzung Rechnung.
Zudem wird im ganzen Erlass, ebenfalls im Sinne einer einheitlichen Terminologie, der Ausdruck «An- trag» durch «Gesuch» ersetzt, mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 2 Nummerierungspläne und Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungs-
elemente
Der letzte Satz von Absatz 1 («Dabei berücksichtigt es die Interessen der Dienstbenutzerinnen und – anbieterinnen») wird gestrichen. Es handelt sich dabei um ein Relikt aus der ersten Fassung der Ver- ordnung von 1997. Heute ist es nicht mehr notwendig festzuhalten, dass beim Erlass von Vorschriften die Interessen der davon Betroffenen berücksichtigt werden. Diese Selbstverständlichkeit ergibt sich schon allein aus dem von der Verwaltung jederzeit zu berücksichtigenden Prinzipen des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit und Gleichbehandlung.
Im letzten Satz von Absatz 2 ist vorgesehen, dass das BAKOM Änderungen der nationalen Numme- rierungspläne der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) zur Genehmigung unter- breitet. Da in der neuen Fassung des FMG nicht mehr vorgesehen ist, dass die ComCom die nationa- len Nummerierungspläne genehmigt, ist der entsprechende Satz in der AEFV ebenfalls zu streichen.
Art. 4 Zuteilung
Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben, da dessen Inhalt («Niemand hat Anspruch auf ein bestimm- tes Adressierungselement») neu im revidierten Artikel 28 Absatz 4 FMG festgehalten ist.
An der Stelle des bisherigen Absatz 5 wird neu die Zuteilung von Adressierungselementen im Falle eines im Vorfeld des Gesuches erfolgten Widerruf aufgrund von Nichtbezahlens von Verwaltungsge- bühren geregelt. Die Norm hält fest, was bereits gängige Praxis ist. Stellt nämlich eine Gesuchstelle- rin, gegen die ein Widerrufsverfahren wegen Nichtbezahlens von Verwaltungsgebühren geführt und der folglich das Nutzungsrecht an den verfahrensgegenständlichen Adressierungselementen entzo- gen wurde, erneut ein Gesuch um Zuteilung von Adressierungselementen, kann das BAKOM verlan- gen, dass die ausstehenden Gebühren vor der Zuteilung beglichen werden und dass die einmaligen Verwaltungsgebühren für die Zuteilung sowie die geschuldeten Verwaltungsgebühren für die Verwal- tung bis Ende des laufenden Jahres vorausbezahlt werden.
Art. 9 Informationen über die Adressierungselemente
Absatz 2 wird aufgehoben, da die Nummernkategorie 0878 per 31. Dezember 2018 aufgehoben wurde und keine entsprechenden Nummern mehr in Betrieb sind oder in Zukunft in Betrieb genom- men werden können.
Art. 13 Verfahren und Bedingungen der Übertragung
Dem BAKOM kommt die öffentliche Aufgabe zu, jene Adressierungselemente zu verwalten, über wel- che die Schweiz verfügt (Art. 28 Abs. 1 FMG). Es kann jedoch die Verwaltung gewisser Adressie- rungselemente an Dritte übertragen (Art. 28a Abs. 1 FMG). In diesem Fall delegiert das BAKOM dem Beauftragten die Kompetenz und Verantwortung, als Verwalter von Adressierungselementen zu han- deln, wobei der Beauftragte diese Funktion auf eigenes Risiko anstelle des Bundes ausübt.
34/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens