Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Unter federführender Betreuung durch das VBS befindet sich gegenwärtig im Weiteren das Informati- onssicherheitsgesetz (ISG) in der parlamentarischen Beratung. Auf dessen Grundlage sind unter an- derem auch Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen den Fernmeldedienstanbieterinnen und dem Kompetenzzentrum Cyber-Sicherheit geplant.

Schliesslich hat der Bundesrat mit der nationalen Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen (SKI) die zuständigen Fach-, Aufsichts- und Regulierungsbehörden beauftragt, in allen Sektoren zu prüfen, ob Risiken für gravierende Störungen bestehen und nötigenfalls Massnahmen zu deren Reduktion vorzuschlagen. Allfällige rechtliche Vorgaben zur Verbesserung der Resilienz wären dabei in den sek- toriellen Spezialerlassen zu regeln. Dementsprechend ist denkbar, dass künftig weitere fernmelde- rechtliche Bestimmungen auf Bundesratsstufe notwendig sein werden.

Art. 104 Teilnahme an den Aktivitäten der Internationalen Fernmeldeunion

Gemäss dem derzeit geltenden Artikel 104 Absatz 2 FDV ist das BAKOM dafür zuständig, andere An- bieterinnen von Fernmeldediensten sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Ge- schäftstätigkeit in der Schweiz (zusätzlich zu den anerkannten Betriebsunternehmen in Abs. 1) als «Mitglieder der Sektoren» im Sinne von Artikel 19 der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (ITU; SR 0.784.02) anzuerkennen, wenn diese garantieren, dass sie die Anforderungen der ITU erfül- len.

Es ist sinnvoll, diese Kompetenz zur Anerkennung von Mitgliedern der Sektoren dem Generalsekretär der ITU zu übertragen, wie es unter der Nr. 234C der ITU-Konvention vorgesehen ist (Abs. 2). Diese Delegation ist gerechtfertigt, da für den Status als Mitglied der Sektoren ausschliesslich die ITU-Re- geln gelten und dieser im schweizerischen Fernmelderecht nicht berücksichtigt wird, wo demnach auch keine spezifischen Rechte oder Pflichten abgeleitet werden. Die Delegation muss dem General- sekretär der ITU formell durch ein Schreiben der zuständigen Schweizer Behörde (BAKOM) mitgeteilt werden. Darin müssen ihr Inkrafttreten und ihre voraussichtliche Dauer (oder bis auf Weiteres) ange- geben sein.

Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung kei- nen Sitz oder keine Niederlassung in der Schweiz haben, sollen als Übergangsfrist sechs Monaten Zeit haben, einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz zu bezeichnen. Die bestehende Über- gangsbestimmung betreffend die Sitz- und Niederlassungsvorgaben (Artikel 108) wird gleichzeitig auf- gehoben.

Anhang, Ziff. 1 Änderung der Geldspielverordnung (VGS)

Die Zugangssperren gemäss Art. 86 des Gelspielgesetzes (BGS) betreffen nur online durchgeführte Geldspiele. Gemäss den bisherigen Artikeln 92-95 VGS sind jedoch alle Anbieterinnen von Fernmel- dediensten im Sinn des Fernmeldegesetzes angesprochen, unabhängig davon, ob sie Internetzu- gänge anbieten (siehe dazu auch BBl 2017 6559, 6662). Um diese Unschärfe zu beheben, soll in An- lehnung an Artikel 46a des revidierten Fernmeldegesetzes neu von «Anbieterinnen von Internetzugän- gen» gesprochen werden. Längerfristig ist geplant, eine entsprechende Anpassung in den Bestim- mungen des 7. Kapitels BGS vorzunehmen.

31/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens