Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten
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Art. 89b Verbotene Pornografie
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Art. 90 Leistungen
Zunächst wird Absatz 1 der vorliegenden Bestimmung durch Einfügung eines Verweises auf Artikel 47 Absatz 1 FMG, wonach die darin erwähnten Organe (Armee, Zivilschutz, Grenzwachtkorps, Polizei, Feuerwehr, Schutz- und Rettungsdienste sowie zivile Führungsstäbe) in allen (und nicht mehr nur in ausserordentlichen) Lagen Anrecht auf bestimmte Fernmeldedienste haben, vereinfacht. Diese Fern- meldedienste werden anschliessend in Form von zwei breit gefassten und technologieneutral formu- lierten Dienstekategorien (Sprach- und Datenübertragungsdienst, Alarmierung sowie Ermöglichung der zugehörigen Ereigniskommunikation) festgelegt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewie- sen, dass sich Artikel 47 FMG bzw. 90 FDV ausschliesslich auf die Erbringung von Fernmeldediens- ten bezieht. Die Nutzung von Funkfrequenzen (z. B. bestimmte Bandbreiten in spezifischen Frequenz- bändern) fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen.
In Absatz 2 und 3 wird neu geregelt, dass diese Dienste schweizweit und nötigenfalls gegenüber dem restlichen zivilen Fernmeldeverkehr priorisiert, mit sichergestellter Datenintegrität und hoch verfügbar zu erbringen sind, und dass nur Dienste und Funktionalitäten verlangt werden können, die internatio- nal standardisierten Normen entsprechen und für die bei Frequenznutzungen eine harmonisierte Funkregulierung besteht.
Was den geltenden – auf ausserordentliche Lagen bezogenen – Absatz 2 betrifft, so wird dieser ge- strichen. Erstens mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Anordnung eines inländischen und unabhängigen Betriebs der zur Diensterbringung notwendigen Infrastruktur. Zweitens ist die Pflicht, Vorbereitungsmassnahmen im Hinblick auf ausserordentliche Lagen zu treffen, bereits
dadurch abgedeckt, dass die entsprechenden Fernmeldedienste aufgrund der Ausweitung von Artikel 47 Absatz 1 FMG auf alle Lagen bereits vor dem Eintritt ausserordentlicher Lagen verfügbar sind.
Die im geltenden Absatz 3 geregelte Erlaubnis zur Mitbenützung von Räumlichkeiten und Einrichtun- gen und zum Abhalten von Übungen ist als Ausführungskompetenz des Bundesrates – unter Auswei- tung auf besondere Lagen – neu bereits auf Gesetzesstufe (Art. 47 Abs. 2) geregelt. Diese Kompe- tenz wird mittels Absatz 4 der vorliegenden Bestimmung nun wahrgenommen.
Schliesslich verweist Absatz 5 – wie bereits Absatz 1 – zur Definition der berechtigten Organe nun di- rekt auf die einschlägige Gesetzesbestimmung.
Art. 91 Berechtigte Organe
Die zum Bezug von Fernmeldediensten der Sicherheitskommunikation berechtigten Organe wurden im Laufe des Gesetzgebungsprozesses und in Zusammenarbeit mit den Betroffenen in Artikel 47 Ab- satz 1 FMG abschliessend festgelegt. Der geltende Artikel 91 kann damit gestrichen werden, zumal auch keine gesetzliche Grundlage für eine allfällige Ausweitung durch den Bundesrat besteht.
Art. 92 Verpflichtung von Anbieterinnen
Die geltenden Absätze 1 und 2 der vorliegenden Bestimmung wurden präzisiert, inhaltlich aber nicht geändert. Insbesondere soll die Regelung beibehalten werden, wonach die berechtigten Organe die benötigten Leistungen primär auf vertraglicher Basis beschaffen, und eine allfällige Intervention des BAKOM auf Gesuch hin erst subsidiär nach einer erfolglosen öffentlichen Ausschreibung erfolgt. Die
28/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens